Entscheidung der Kommission vom 06/10/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3892 - BAYERISCHE LANDESBANK / SPEED) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | | Brüssel, den 06/10/2005 SG-Greffe(2005) D/205403 An die anmeldende Partei Betr.: Sache Nr. COMP/M.3892 — Bayerische Landesbank/Speed Anmeldung vom 05.09.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 224, 13.09.2005, Seite 3 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Kommission erhielt am 05.09.2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates. Danach erwirbt das Unternehmen Bayerische Landesbank („BLB“, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Speed Investments Ltd. („SPEED“, Jersey), das über das Unternehmen SLEC Holdings Ltd. („SLEC“, Jersey) eine Gruppe von Formel-Eins-Unternehmen („Formula One Group“) kontrolliert. Dies sind Formula One Asset Management Ltd. (Großbritannien), Formula One World Championship Ltd. (Großbritannien), Formula One Holding Ltd. (Großbritannien), Formula One Administration Ltd.
(Großbritannien), Petara Ltd. (Jersey), Formula One Management Ltd. (Großbritannien), Formula One Licensing BV (Niederlande), Formula One Productions Ltd. (Großbritannien), Formula One World Travel Ltd. (Großbritannien), Mirren Holdings Ltd. (Bahamas), Formula 1.com Ltd. (Großbritannien). 2. Der Erwerb der alleinigen Kontrolle erfolgt durch die Kündigung eines Memorandum of Cooperation zwischen den Anteilseignern BLB, J. P. Morgan Chase Bank, Lehmann Commercial Paper Inc., wodurch Speed von den vorgenannten Anteilseignern nicht mehr gemeinsam, sondern von BLB alleine kontrolliert wird. Bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung ist derzeit zwischen den Anteilseignern ein Rechtsstreit beim Landgericht München I anhängig.
Die Genehmigung dieses Zusammenschlussvorhabens durch die Kommission hat auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkungen. 3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – BLB: Bankdienstleistungen; – SPEED: Holdinggesellschaft, über die SLEC im Besitz der kommerziellen Rechte an der Formel Eins. 4. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 b, d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates[2] fällt. 5. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Unterschrieben Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN VERÖFFENTLICHTE VERSION