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Entscheidung der Kommission vom 19/09/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3921 - ADVENT / HERLITZ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32005M3921
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-09-19
In force since
2005-09-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 19/09/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3921 - ADVENT / HERLITZ) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 19.09.2005 SG-Greffe(2005) D/205131 An die anmeldende Partei Betr.: Sache Nr. COMP/M.3921 – Advent / Herlitz Anmeldung vom 17.8.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 207, 24.08.2005, S.2 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 17.8.2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates, durch das das Unternehmen Advent International Corporation ( „AIC“, Vereinigte Staaten), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Herlitz AG („Herlitz“, Deutschland) durch Aktienkauf erwirbt. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - AIC ist eine Private Equity Investmentgesellschaft, - Herlitz stellt Papierprodukte, Büroartikel und Schreibwaren her und vertreibt sie und ist außerdem im Bereich Logistikdienstleistungen tätig. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission, unterzeichnet,Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl.

L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION

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