Entscheidung der Kommission vom 17/10/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3933 - DEUTSCHE BANK / HARDT / TRAFALGAR / KUNERT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, 17.10.2005 SG Greffe (2005) D/205563 An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3933 - Deutsche Bank / Hardt / Trafalgar / Kunert Anmeldung vom 13.09.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 21.09.2005, Seite 6 Sehr geehrte Damen und Herren, 1.
Am 13. September 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 und infolge einer Verweisung nach Artikel 4(5) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Demnach ist folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Deutsche Bank AG („Deutsche Bank”, Deutschland), Hardt Group private equity partners („HGPEP”, UK), Trafalgar Recovery Fund und Trafalgar Discovery Fund (zusammen „Trafalgar”, Kaimaninseln), und ECO Master Fund, Ltd („ECO”, Kaimaninseln) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Kunert AG („Kunert”, Deutschland) durch Aktienkauf.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Deutsche Bank: Bankgeschäft; - die Unternehmen HGPEP, Trafalgar und ECO: Investmentfonds; - Kunert: Herstellung und Vertrieb von Strümpfen, Unterwäsche, Wäsche und Sportbekleidung. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstaben b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt.
4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission (signed)Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION