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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

CELEX
32005R0001
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-12-22
In force since
2007-01-05
End of validity
2012-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

2 Für den Transport durch Landwirte, die a) Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist, b) ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren, gelten lediglich die Artikel 3 und 27.

3 Diese Verordnung steht etwaigen strengeren einzelstaatlichen Maßnahmen nicht entgegen, die den besseren Schutz von Tieren bezwecken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet oder vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus auf dem Seeweg befördert werden.

4 Diese Verordnung gilt unbeschadet des Veterinärrechts der Gemeinschaft.

5 Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.

Article 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: a) „Tiere“: lebende Wirbeltiere; b) „Sammelstellen“: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt werden; c) „Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist; d) „Grenzkontrollstelle“: jede Kontrollstelle, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG zur Durchführung von Veterinärkontrollen bei Tieren, die aus Drittländern an der Gemeinschaftsgrenze eintreffen, bezeichnet und anerkannt wurde; e) „Veterinärrecht der Gemeinschaft“: die in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG genannten Rechtsvorschriften und alle späteren Durchführungsvorschriften; f) „zuständige Behörde“: die für die Durchführung von Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat; g) „Transportbehälter“/„Container“: jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist; h) „Kontrollstellen“: Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; i) „Ausgangsort“: eine Grenzkontrollstelle oder jeder andere von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Ort, an dem Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen; j) „Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen; k) „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht; l) „Tiertransportschiffe“: Schiffe, ausgenommen Ro-Ro-Schiffe und ausgenommen Schiffe, die Tiere in beweglichen Behältern transportieren, die zum Transport von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen verwendet werden oder verwendet werden sollen; m) „lange Beförderung“: eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet; n) „Transportmittel“: jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird; o) „Navigationssysteme“: satellitengestützte Einrichtungen, die globale, kontinuierliche, genaue und garantierte Zeitbestimmungs- und Ortungsdienste leisten, oder sonstige technische Einrichtungen, die für die Zwecke dieser Verordnung als gleichwertig anzusehende Dienste leisten; p) „amtlicher Tierarzt“: der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats benannte Tierarzt; q) „Organisator“: i) ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder ii) eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder iii) eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat; r) „Versandort“: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, vorausgesetzt, es war vor seinem Versand während mindestens 48 Stunden an diesem Ort untergebracht. Allerdings können nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassene Sammelstellen als Versandort gelten, sofern i) die zwischen dem ersten Verladeort und der Sammelstelle zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km beträgt oder ii) die Tiere während mindestens sechs Stunden vor ihrem Versand von der Sammelstelle mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht waren; s) „Bestimmungsort“: der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und i) während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder ii) geschlachtet wird; t) „Ruhe- oder Umladeort“: jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden; u) „registrierte Equiden“: registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG ; v) „Ro-Ro-Schiff“: ein Seeschiff, das so ausgerüstet ist, dass Straßen- oder Schienenfahrzeuge auf- und abrollen können; w) „Transport“: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort; x) „Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert; y) „nicht zugerittene Equiden“: Equiden, die nicht mit Hilfe eines Halfters angebunden oder geführt werden können, ohne dass dadurch vermeidbare Erregung, Schmerzen oder Leiden entstehen; z) „Fahrzeug“: ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird.

Article 3 Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. b) Die Tiere sind transportfähig. c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten. f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe. h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.

Article 4 Transportpapiere

1 Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; b) Versandort; c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d) vorgesehener Bestimmungsort; e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.

2 Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.

Article 5 Obligatorische Planung von Tiertransporten

1 Die Annahme von Tiertransportaufträgen oder die Vergabe derartiger Aufträge an Subunternehmer ist nur zulässig, wenn die betreffenden Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind.

2 Transportunternehmer benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden können.

3 Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass a) das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass b) eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.

4 Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.

Article 6 Transportunternehmer

1 Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.

2 Transportunternehmer melden der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf die Informationen und Papiere gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 spätestens 15 Arbeitstage nach dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.

3 Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.

4 Transportunternehmer vertrauen den Umgang mit den Tieren Personen an, die zu den einschlägigen Regelungen der Anhänge I und II geschult wurden.

5 Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.

6 Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen a) Tiere in Transportbehältern befördert werden, die gesichert, angemessen belüftet und erforderlichenfalls mit Futter- und Wasserspendern ausgerüstet sind, die nicht umgestoßen werden können und die genügend Futter und Wasser für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung enthalten; b) der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernimmt.

7 Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km transportieren.

8 Transportunternehmer legen der zuständigen Behörde des Landes, in das die Tiere transportiert werden, den Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 2 bzw. Artikel 19 Absatz 2 auf Verlangen vor.

9 Bei langen Straßenbeförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen setzen die Transportunternehmer ein Navigationssystem nach Anhang I Kapitel VI Nummer 4.2 ein, und zwar ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln. Sie bewahren die mit Hilfe dieses Navigationssystems erstellten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung, insbesondere wenn die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 4 durchgeführt werden. Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz erlassen werden.

Article 7 Vorherige Kontrolle und Zulassung von Transportmitteln

1 Lange Straßenbeförderungen von Tieren sind nur zulässig, wenn das Transportmittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen wurde.

2 Die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen auf dem Seeweg über mehr als 10 Seemeilen aus einem Hafen der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Tiertransportschiff gemäß Artikel 19 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen wurde.

3 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Transportbehälter für Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine bei langen Beförderungen auf dem Straßen- und/oder Wasserweg.

Article 8 Tierhalter

1 Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort tragen dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden.

2 Die Halter untersuchen sämtliche Tiere, die an einem Transit- oder Bestimmungsort ankommen, und stellen fest, ob eine lange Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle einer langen Beförderung von Hausequiden, mit Ausnahme von registrierten Equiden, sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen müssen Tierhalter die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten.

Article 9 Sammelstellen

1 Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die Tiere entsprechend den technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 behandelt werden.

2 Betreiber von Sammelstellen, die nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassen sind, tragen außerdem dafür Sorge, dass a) der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I in Lehrgängen geschult wurde; b) Personen, die Zugang zur Sammelstelle haben, regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und die Sanktionen im Verstoßfall informiert werden; c) für Personen, die Zugang zur Sammelstelle haben, ständig detaillierte Angaben über die zuständige Behörde, der etwaige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung gemeldet werden müssen, verfügbar sind; d) im Falle des Verstoßes gegen diese Verordnung durch eine in der Sammelstelle anwesende Person und unbeschadet etwaiger Maßnahmen der zuständigen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben und einen erneuten Verstoß zu verhindern; e) die zur Einhaltung der Buchstaben a) bis d) erforderlichen Betriebsvorschriften festgelegt, überprüft und durchgesetzt werden.

Article 10 Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern

1 Transportunternehmer werden von der zuständigen Behörde nur zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Antragsteller sind in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sie die Zulassung beantragen, oder haben einen Vertreter in diesem Mitgliedstaat, wenn es sich um Antragsteller handelt, die in einem Drittland ansässig sind. b) Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen, um dieser Verordnung, gegebenenfalls auch den Leitlinien für bewährte Praktiken, nachzukommen. c) Es ist nicht bekannt, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Verstöße zu vermeiden.

2 Die zuständige Behörde erteilt die Zulassungen gemäß Absatz 1 nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel I. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beförderungen.

Article 11 Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen

1 Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern a) sie die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllen und b) die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben: i) gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen; ii) gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen; iii) Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können; iv) Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.

2 Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem nach Artikel 6 Absatz 9 einsetzen, und zwar a) ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln, b) ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln.

3 Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer Beförderungen.

Article 12 Grenzen der Antragstellung

Transportunternehmer dürfen eine Zulassung gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 nur bei einer einzigen zuständigen Behörde und nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragen.

Article 13 Erteilung von Zulassungen durch die zuständige Behörde

1 Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.

2 Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in Englisch erteilt, wenn der Transportunternehmer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird.

3 Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.

4 Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst. Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers werden der Öffentlichkeit während der Geltungsdauer der Zulassung zugänglich gemacht. Vorbehaltlich der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre gewähren die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Zugang zu anderen Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung des Transportunternehmers. Die Datenbank enthält auch Beschlüsse, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 6 mitgeteilt wurden.

Article 14 Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind

1 Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen: a) Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob i) die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen; ii) das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. b) Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. c) Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist. d) Sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) muss das Fahrtenbuch bei Beförderungen, bei denen das in Artikel 6 Absatz 9 genannte System zum Einsatz kommt, nicht abgestempelt werden.

Article 15 Kontrollen der zuständigen Behörde während langer Beförderungen

1 Die zuständige Behörde führt während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V, eingehalten worden sind.

2 Bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern werden die Kontrollen der Transportfähigkeit nach Anhang I Kapitel I vor dem Verladen am Versandort als Teil der Tiergesundheitskontrollen gemäß den entsprechenden Veterinärvorschriften der Gemeinschaft innerhalb der dort vorgesehenen Fristen durchgeführt.

3 Handelt es sich bei dem Bestimmungsort um einen Schlachthof, können die Kontrollen gemäß Absatz 1 als Teil der Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführt werden.

4 Zur Durchführung dieser Kontrollen können gegebenenfalls die mit Hilfe von Navigationssystemen erstellten Aufzeichnungen der Bewegungen der Transportmittel verwendet werden.

Article 16 Schulung des Personals und Ausrüstung der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass ihr Personal angemessen geschult und ausgerüstet ist, um die von dem in Straßenfahrzeugen installierten Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfassten Daten zu kontrollieren; dem Navigationssystem erfassten Daten zu kontrollieren.

Article 17 Schulung und Befähigungsnachweis

1 Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) müssen für die Schulung des Personals von Transportunternehmen und Sammelstellen Lehrgänge durchgeführt werden.

2 Der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.

Article 18 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel

1 Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt. b) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen.

2 Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren; sie werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig.

3 Die Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie von den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

4 Für Beförderungen bis zu zwölf Stunden können die Mitgliedstaaten für Straßentransportmittel Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen des Anhangs V Nummer 1.4 Buchstabe b) sowie des Anhangs I Kapitel VI gewähren, damit der letzte Bestimmungsort erreicht werden kann.

Article 19 Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe

1 Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe aus, sofern in Bezug auf das Schiff folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Es wird von dem Mitgliedstaat aus betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird. b) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt. c) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergaben, dass die baulichen und ausrüstungstechnischen Anforderungen für Tiertransportschiffe gemäß Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 erfüllt sind.

2 Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig.

3 Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

4 Die Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

Article 20 Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen

1 Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob a) Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind; b) die Laderäume, in denen Tiere untergebracht werden sollen, in gutem Wartungszustand sind; c) die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV reibungslos funktionieren.

2 Die zuständige Behörde kontrolliert vor dem und beim Be-/Entladen von Tiertransportschiffen, ob a) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind; b) die Be-/Entladevorgänge nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs I Kapitel III ablaufen; c) die Vorkehrungen für die Versorgung mit Futter und Wasser den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IV Abschnitt 2 entsprechen.

Article 21 Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen

1 Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob a) die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 eingereicht haben; b) die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, sowie die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorgewiesen haben; c) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind; d) die Transportmittel, auf denen die Tiere weiter befördert werden sollen, die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI erfüllen; e) Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden; f) Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

2 Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Kopie des entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

3 Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.

Article 22 Transportverzögerungen

1 Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Transportverzögerungen oder das Leiden von Tieren zu verhüten bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unvorhersehbare Umstände die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung verhindern. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass an Umladeorten sowie an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen besondere Vorkehrungen getroffen und Tiertransporte prioritär behandelt werden.

2 Tiertransporte dürfen nicht aufgehalten werden, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unerlässlich. Zwischen dem Abschluss des Verladevorgangs und der Abfahrt darf es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommen. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden.

Article 23 Dringlichkeitsmaßnahmen bei Verstoß von Transportunternehmern gegen die Vorschriften dieser Verordnung

1 Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Vorschrift dieser Verordnung nicht eingehalten wird bzw. nicht eingehalten worden ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, oder veranlasst die für die Tiere verantwortliche Person, dies zu tun. Maßnahmen dieser Art dürfen den Tieren auf keinen Fall unnötige oder zusätzliche Leiden verursachen und müssen zur Höhe der damit verbundenen Risiken in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die zuständige Behörde zieht die Kosten dieser Maßnahmen in geeigneter Weise ein.

2 Entsprechend den jeweiligen Umständen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen: a) einen Wechsel des Fahrers oder Betreuers; b) die vorläufige Reparatur des Transportmittels, um unmittelbare Verletzungen der Tiere zu vermeiden; c) das Umladen der Sendung oder eines Teils der Sendung auf ein anderes Transportmittel; d) die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort oder ihre Weiterbeförderung auf direktestem Weg an ihren Bestimmungsort, je nachdem, was dem Wohlbefinden der Tiere am besten entspricht; e) das Entladen der Tiere und ihr Unterbringen an einem geeigneten Ort, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss, bis das Problem gelöst ist. Gibt es keine andere Möglichkeit, das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, so sind sie tierschutzgerecht zu töten oder zu euthanasieren.

3 Müssen gemäß Absatz 1 Maßnahmen wegen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung getroffen werden und erweist es sich als notwendig, die Tiere entgegen den Vorschriften dieser Verordnung weiter zu befördern, so muss die Weiterbeförderung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. In der Genehmigung sind die Tiere zu identifizieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen sie befördert werden können, bis die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wieder gewährleistet ist. Die Genehmigung muss die Tiersendung begleiten.

4 Die zuständige Behörde veranlasst, dass die betreffenden Maßnahmen sofort durchgeführt werden, wenn die für die Tiere verantwortliche Person nicht kontaktiert werden kann oder sie die Anweisungen der Behörde nicht befolgt.

5 Beschlüsse der zuständigen Behörden und die Beweggründe für diese Beschlüsse werden dem Transportunternehmer oder seinem Vertreter sowie der zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 erteilt hat, so schnell wie möglich mitgeteilt. Soweit erforderlich wird der Transportunternehmer bei der Durchführung der erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen von den zuständigen Behörden unterstützt.

Article 24 Gegenseitige Unterstützung und Informationsaustausch

1 Es gelten die Verfahrens- und Mitteilungsvorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates .

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich (soweit vorhanden) einer elektronischen Postanschrift sowie jede Änderung dieser Daten. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Daten der einzelnen Kontaktstellen mit.

Article 25 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

Article 26 Verstöße und Mitteilung von Verstößen

1 Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7.

2 Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder dass ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, und — falls die Vorschriften dieser Verordnung vom Fahrer nicht eingehalten wurden — der Behörde, die seinen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

3 Stellt eine zuständige Behörde am Bestimmungsort fest, dass mit der Beförderung gegen diese Verordnung verstoßen wurde, so teilt sie dies der zuständigen Behörde am Versandort unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.

4 Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder ein Transportmittel den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, oder erhält eine zuständige Behörde eine Mitteilung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3, so trifft sie gegebenenfalls folgende Maßnahmen: a) Sie verpflichtet den betreffenden Transportunternehmer, die festgestellten Mängel zu beseitigen und Vorkehrungen zu treffen, um Wiederholungsfälle zu verhindern. b) Der betreffende Transportunternehmer wird zusätzlichen Kontrollen unterzogen; insbesondere verlangt sie die Anwesenheit eines Tierarztes beim Verladen der Tiere. c) Die Zulassung des Transportunternehmers bzw. die Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel wird entzogen bzw. ausgesetzt.

5 Verstößt ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen oder den Nachweis entziehen, insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer oder Betreuer die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen.

6 Bei wiederholten oder ernsten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 24 wurden ausgeschöpft.

7 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kontaktstellen gemäß Artikel 24 Absatz 2 unverzüglich über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 des vorliegenden Artikels gefasst wird, unterrichtet werden.

Article 27 Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden

1 Die zuständige Behörde überprüft durch nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren, ob die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten wurden. Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der jedes Jahr in den einzelnen Mitgliedstaaten transportierten Tiere durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden. Die Zahl der Kontrollen wird erhöht, wenn festgestellt wird, dass die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wurden. Die Zahl der zu kontrollierenden Tiere und der Kontrollen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 festgesetzt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Bericht über die im Vorjahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Aktionsplan für ihre Behebung.

Article 28 Kontrollen vor Ort

Tierärztliche Experten der Kommission können in Zusammenarbeit mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den Verfahrensvorschriften des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung für erforderlich gehalten wird.

Article 29 Leitlinien für bewährte Praktiken

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.

Article 30 Änderung der Anhänge und Durchführungsvorschriften

1 Der Rat ändert die Anhänge mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, um sie insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen; ausgenommen sind Anhang I Kapitel IV und Kapitel VI, Nummer 3.1, Anhang II Abschnitte 1 bis 5 sowie die Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden können.

2 Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

3 Bescheinigungen und andere im gemeinschaftlichen Veterinärrecht für lebende Tiere vorgesehene Dokumente können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

4 Die Verpflichtung, Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 Absatz 5 zu sein, kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf Fahrer ausgedehnt werden, die andere Haustierarten befördern, sowie auf die Betreuer dieser Tiere.

5 Im Falle außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen, die wegen Verbringungsbeschränkungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erlassen werden, kann die Kommission eine Abweichung von Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e) gewähren. Der Ausschuss gemäß Artikel 31 wird über jede Maßnahme unterrichtet.

6 Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Vorschriften für lange Beförderungen festgelegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Gemeinschaft liegen.

7 Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die derzeitigen nationalen Vorschriften für Tiertransporte in Gebieten in äußerster Randlage weiter auf Tiere anwenden, die aus diesen Gebieten stammen oder dort eintreffen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

8 Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannte Tierarten können die Mitgliedstaaten für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften festlegen oder beibehalten.

Article 31 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Article 32 Bericht

Innerhalb von vier Jahren ab dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Wohlbefinden transportierter Tiere und auf die Handelsströme mit lebenden Tieren in der erweiterten Gemeinschaft. Insbesondere sind in dem Bericht die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere und der Bericht über die Anwendung des Navigationssystems gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 4.3 sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich regionaler Aspekte, zu berücksichtigen. Diesem Bericht sind, falls erforderlich, geeignete legislative Vorschläge über lange Beförderungen, insbesondere die Beförderungsdauer, Ruhezeiten und das Raumangebot beizufügen.

Article 33 Aufhebungen

Die Richtlinie 91/628/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 411/98 werden mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie und die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 34 Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG

„(4 Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder einer anderen veterinärrechtlichen Vorschrift gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle allen einschlägigen Bestimmungen dieses Absatzes genügt.“

Article 12

1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: a) Die zur Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen i) so gebaut sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können, und ii) nach jedem Transport von Tieren oder Erzeugnissen, die die Tiergesundheit beeinträchtigen könnten und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung unverzüglich mit einem von der zuständigen Behörde amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. b) Sie müssen i) entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, verfügen oder ii) den schriftlichen Nachweis erbringen, dass diese Arbeiten durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt werden.

2 Die Transportunternehmer müssen für jedes für Tiertransporte verwendete Fahrzeug ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind: a) Orte, Daten und Uhrzeiten der Übernahme sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des Betriebs oder der Sammelstelle, in denen die Tiere übernommen werden; b) Orte, Daten und Uhrzeiten der Lieferung sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des (der) Empfänger(s); c) Art und Zahl der beförderten Tiere; d) Datum und Ort der Desinfektion; e) Angaben der Begleitdokumente, einschließlich der laufenden Nummer; f) voraussichtliche Dauer jeder Beförderung.

3 Die Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Sendung oder die Tiere nach Verlassen ihrer Herkunftsbetriebe oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die erforderlichen Begleitdokumente für die Tiere beziehen, nachkommen.

5 Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km befördern.

6 Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels gelten sinngemäß die Vorschriften für Verstöße und Mitteilungen von Verstößen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit sie die Tiergesundheit betreffen.“

Article 35 Änderung der Richtlinie 93/119/EG

Anhang A Teil II Nummer 3 der Richtlinie 93/119/EG erhält folgende Fassung: „3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.“

Article 36 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

„(1 Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.“

Article 3

1 Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.

2 Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.

3 Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen a) in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt; b) der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; c) unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden; d) regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

4 In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.

5 Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.“

Article 6

1 Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.

2 Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt.“

Article 6a

Änderungen an dieser Verordnung, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und der Technik, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen, abgesehen von Änderungen des Anhangs, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen; diese können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren erlassen werden.“

Article 6b

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden.“

Article 37 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Januar 2007. Artikel 6 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 5. Januar 2008.

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