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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 172/2005 des Rates vom 18. Januar 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004

CELEX
32005R0172
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-18
In force since
2005-02-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt .

Article 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien18 Schiffe,Frankreich21 Schiffe,Italien1 Schiff; b) Oberflächenlangleinenfischer: Spanien20 Schiffe,Portugal5 Schiffe. Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Article 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone der Komoren gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See zu melden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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