Verordnung (EG) Nr. 266/2005 der Kommission vom 17. Februar 2005 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang aufgeführte Ware wird in den in Spalte 2 dieser Tabelle angegebenen Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Article 2
Von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate lang verwendet werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions