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Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005R1552
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-09-07
In force since
2005-10-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen: 1. „Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ; 2. „NACE Rev. 1.1“ bezeichnet die allgemeine statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft .

Article 3 Zu erhebende Daten

1 Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen: a) betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter, b) Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung, c) Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten, d) Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße, e) spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter, f) Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich, g) Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung, h) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen, i) spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für die benachteiligten Menschen auf dem Arbeitsmarkt, j) Weiterbildungsmaßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind, k) Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize und l) Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.

2 Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten spezifische Daten über: a) die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und b) die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.

Article 4 Erfassungsbereich der Statistiken

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C bis K und O der NACE Rev. 1.1.

Article 5 Statistische Einheiten

1 Die statistische Einheit für die Datenerhebung ist das in einem der in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige tätige Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten.

2 Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die Definition der statistischen Einheit in ihrem Land ausdehnen. Auch die Kommission kann gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausdehnung dieser Definition beschließen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden.

Article 6 Datenquellen

1 Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen.

2 Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen die Unternehmen Auskunft erteilen.

3 Bei der Erhebung werden die Unternehmen aufgefordert, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.

4 Für die Ergänzung der zu erhebenden Daten kommen auch andere Quellen, darunter Verwaltungsdaten, in Frage, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Relevanz und Aktualität dafür eignen.

Article 7 Erhebungsmerkmale

1 Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.

2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen: a) Wirtschaftszweige nach der NACE Rev. 1.1 und b) Unternehmensgröße.

3 Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 1.1 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Article 8 Erhebungskonzept

1 Zur Verringerung des Beantwortungsaufwands ermöglicht das Erhebungskonzept die Anpassung der Datenerhebung im Hinblick auf: a) weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen und b) verschiedene Formen der betrieblichen Weiterbildung.

2 Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Article 9 Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der Daten, die sie übermitteln, zu gewährleisten.

2 Spätestens 21 Monate nach Ablauf jedes Berichtszeitraums gemäß Artikel 10 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht mit sämtlichen für die Kontrolle der Qualität der übermittelten Daten benötigten Informationen und Daten vor. Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.

3 Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der übermittelten Daten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

4 Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Article 10 Berichtszeitraum und Periodizität

1 Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.

2 Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

3 Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.

Article 11 Datenübermittlung

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenerhebung, der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in den Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form unter Einhaltung des nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden geeigneten technischen Formats und Austauschstandards.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres.

Article 12 Durchführungsbericht

1 Bis zum 20. Oktober 2010 und nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem a) der Bewertung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Verhältnis zum Beantwortungsaufwand erbringen, und b) der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.

2 Ausgehend von diesem Bericht kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung vorschlagen.

Article 13 Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, darunter die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Article 14 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Article 15 Finanzierung

1 Für das erste Berichtsjahr, für das die in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, gewährt die Kommission eine Finanzhilfe zu den Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten entstehen.

2 Die Höhe dieser Finanzhilfe wird im Rahmen des entsprechenden jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.

3 Bei der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission Sachverständige oder Organisationen zur technischen Unterstützung in Anspruch nehmen; die Finanzierung kann aus der Gesamtmittelausstattung für diese Verordnung erfolgen. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten, die sich für die Durchführung dieser Verordnung als förderlich erweisen könnten, sowie geeignete Maßnahmen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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