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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

CELEX
32005R2169
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-12-23
In force since
2006-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) ‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten; b) ‚Rechtsinstrumente‘ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung; c) ‚Umrechnungskurs‘ den vom Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs; d) ‚Termin der Euro-Einführung‘ entweder den Termin, an dem der jeweilige Mitgliedstaat in die dritte Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags eintritt, oder ggf. den Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung für den jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt; e) ‚Termin der Bargeldumstellung‘ den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden; f) ‚Euro-Einheit‘ die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2; g) ‚nationale Währungseinheiten‘ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind; h) ‚Übergangszeit‘ einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet; i) ‚Auslaufphase‘ einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Termin der Euro-Einführung beginnt und der nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden kann, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen; j) ‚umstellen‘ das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind; k) ‚Kreditinstitute‘ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute . Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie aufgeführten Institute mit Ausnahme der Postscheckämter nicht als Kreditinstitute.

Article 1a

Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.“

Article 2

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.“

Article 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.“

Article 9a

In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln. Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.“

Article 10

Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Article 11

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“

Article 13

Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat.

Article 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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