Beschluss 9/2006/GB des Verwaltungsrates der Europäischen Polizeiakademie über die Regeln für die Auswahl der Bewerber für den Dienstposten des Direktors (Vom Verwaltungsrat am 24. Februar 2006 angenommen)
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Article 1
Die Auswahl der Bewerber für den Dienstposten des Direktors der Europäischen Polizeiakademie (im Folgenden „EPA“ genannt) erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses.
Article 2
1 Der Dienstposten des Direktors der EPA gilt für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieses Beschlusses jeweils zu den folgenden Zeitpunkten als frei: ab neun Monate vor Ablauf der Amtszeit des Direktors, bei Eingang eines Entlassungsantrags des Direktors beim Verwaltungsrat, im Fall eines Beschlusses des Verwaltungsrates über die Entlassung von Amts wegen, über die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen oder über die Entlassung, ab neun Monate vor dem Tag, an dem der Direktor das 65. Lebensjahr vollendet, und bei Tod des Direktors.
2 Für den freien Dienstposten nimmt der Verwaltungsrat eine Ausschreibung vor, in der im Einzelnen die Art des Dienstpostens, einschließlich der Bezüge, der zu erfüllenden Aufgaben und der erforderlichen Eignung, Befähigung und Erfahrung, beschrieben wird. In der Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Bewerber die Bewerbungen beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates binnen 60 Tagen nach dem Tag der in Unterabsatz 1 genannten Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Maßgabe der Ausschreibung schriftlich einreichen und mit einem Lebenslauf versehen müssen.
Article 3
1 Der Verwaltungsrat veranlasst die Veröffentlichung der Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union.
2 Die EPA unterrichtet die Anlaufstellen und die Europäische Kommission darüber, dass der Dienstposten des Direktors frei ist. Die Anlaufstellen geben diese Information an die einschlägigen Einrichtungen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat weiter. Die zuständigen nationalen Behörden haben sicherzustellen, dass diese Information die Einrichtungen und alle davon betroffenen Beschäftigten erreicht.
3 Sowohl interne als auch externe Bewerbungen werden berücksichtigt.
4 Die Bewerber erhalten von der EPA eine Empfangsbestätigung.
Article 4
1 Der Verwaltungsrat setzt einen Auswahlausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der den Beschluss des Verwaltungsrates vorbereitet.
2 Vier hierzu vom Verwaltungsrat per Los bestimmte Mitgliedstaaten und die Kommission entsenden einen Vertreter in den Ausschuss.
3 Die nach Absatz 2 entsandten Mitglieder sind bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens für den Ausschuss tätig.
4 Wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass zwischen einem Mitglied des Ausschusses und einem der Bewerber um den Dienstposten eine persönliche Beziehung besteht, stellt dieses Mitglied seine Mitwirkung an dem Auswahlverfahren ein. In einem solchen Fall schlägt der Mitgliedstaat, der dieses Mitglied entsandt hat, dem Verwaltungsrat die Ablösung des Mitglieds vor und entsendet einen anderen Vertreter als Mitglied in den Ausschuss.
5 Das Sekretariat der EPA nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.
Article 5
1 In seiner ersten Sitzung ernennen die Mitglieder des Ausschusses eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.
2 Der Ausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Unterstützung eines oder mehrerer Beisitzer beantragen. Diese Anträge sind an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten, der darüber befindet. Die Beisitzer haben nicht den Status von Mitgliedern des Ausschusses.
3 Die Aufgaben des Ausschusses umfassen Folgendes: a) Durchführung einer ersten Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage ihrer fachlichen Qualifikationen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Berufserfahrung, b) Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit den Bewerbern und c) Berichterstattung an den Verwaltungsrat.
Article 6
1 Der Verwaltungsrat kann, sofern es für erforderlich gehalten wird, ein auf den betreffenden Dienstposten zugeschnittenes Prüfungsverfahren einrichten. Der Verwaltungsrat entscheidet über die jeweiligen Erfordernisse. In diesem Fall wird das Prüfungsverfahren vom Ausschuss durchgeführt, um die spezifischen Qualifikationen und Fachkenntnisse der Bewerber für den betreffenden Dienstposten zu prüfen.
2 Der Ausschuss lädt alle Bewerber, deren Bewerbung zulässig ist und die die in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch ein, um zu prüfen, ob sie über die geforderten Qualifikationen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Berufserfahrung verfügen und ob sie die Fähigkeit besitzen, die Aufgaben zu erfüllen, die mit dem zu besetzenden Posten verbunden sind. Diese Vorstellungsgespräche dienen auch dazu, die Kenntnisse der Bewerber in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union zu prüfen.
3 Sofern der Ausschuss es für erforderlich erachtet, kann eine zweite Runde von Vorstellungsgesprächen mit allen oder einigen der Bewerber durchgeführt werden.
Article 7
Die Prüfungen und die Vorstellungsgespräche finden im Vereinigten Königreich statt. Die Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten werden den Bewerbern, den Mitgliedern des Ausschusses und den Beisitzern erstattet.
Article 8
Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche erstellt der Ausschuss einen ordnungsgemäß zu begründenden Bericht über die eingegangenen Bewerbungen und das von ihm angewandte Verfahren. Der Ausschuss entscheidet bei der Erstellung des Berichts mit einfacher Mehrheit. Der Bericht zusammen mit den Lebensläufen der Bewerber, deren Bewerbung zulässig ist und die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wird dem Verwaltungsrat so rasch wie möglich nach Abschluss der Vorstellungsgespräche übermittelt.
Article 9
1 Der Verwaltungsrat beschließt auf der Grundlage des Berichts des Ausschusses und aller sonstigen Informationen, um die er den Ausschuss zu ersuchen wünscht, über die Ernennung des Direktors der EPA .
2 Der Verwaltungsrat kann, bevor er einen Beschluss fasst, einige oder alle Bewerber anhören, wenn er das für erforderlich hält. Befindet sich auch eines der Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Bewerberliste, so ist es bei der Beschlussfassung des Verwaltungsrates nicht anwesend.
Article 10
Die Mitglieder des Ausschusses, die Beisitzer sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die beteiligten EPA-Bediensteten behandeln Angaben zu den Bewerbern und den Ergebnissen des Auswahlverfahrens höchst vertraulich.
Article 11
Kann die Amtszeit des Direktors nach Artikel 11 Absatz 2 des Beschlusses 2005/681/JI verlängert werden, so kann der Verwaltungsrat abweichend von dem in diesem Beschluss festgelegten Verfahren beschließen, die Amtszeit zu verlängern. Der Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit wird spätestens neun Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Direktors gefasst.
Article 12
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Billigung durch den Rat in Kraft . Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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