2006/67/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens sowie der Protokolle Nr. 1 und 2 zu dem Assoziationsabkommen
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Article 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels, zur Änderung des Assoziationsabkommens EG-Jordanien und zur Ersetzung der Anhänge I, II, III und IV des Assoziationsabkommens und der Protokolle Nr. 1 und 2 zum Assoziationsabkommen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen Nr. 1 und 2 werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Article 3
1 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (4) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (5) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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