2006/233/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird, soweit es um Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz oder um wesentliche Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Ausdehnung von Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Schweiz geht, auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Bei allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses und bei Empfehlungen wird der Gemeinschaftsstandpunkt von der Kommission festgelegt.
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor ( 2 ) .
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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