2006/235/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor ( 3 ) .
Article 3
Die Gemeinschaft wird in dem durch Artikel 16 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses wird in Fragen im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz sowie bei allen wichtigen Ausnahmen hinsichtlich der Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I und bei allen Änderungen zu Anhang III auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Zu allen anderen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses, unter anderem über die regelmäßige Aufnahme von Rechtsakten der Gemeinschaft in Anhang I, wird, vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen und Fragen im Zusammenhang mit der internen Funktionsweise des Gemischten Ausschusses, der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht .
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