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Seqlense EUR-Lex

2006/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 2006 über die Förderfähigkeit der für 2006 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1704)

CELEX
32006D0315
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-04-28
In force since
2006-04-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Höhe der förderfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik für 2006 festgelegt.

Article 2

Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 50 % der im Rahmen des Mindestprogramms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.

Article 3

Zu den Ausgaben, die bei der Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II entstehen, wird ein finanzieller Beitrag von bis zu 35 % der im Rahmen des erweiterten Programms gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 förderfähigen Ausgaben gewährt.

Article 4

1 Die Gemeinschaft zahlt eine erste Rate in Höhe von 50 % des in den Anhängen I und II genannten Finanzbeitrags.

2 Der Restbetrag wird im Jahr 2007 nach Eingang und Annahme des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2000/439/EG gezahlt.

Article 5

1 Für die Berechnung der förderfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2005.

2 Ausgabenerklärungen und Vorschussanträge in Landeswährung derjenigen Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem Kurs in Euro umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.

Article 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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