2006/399/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2004/904/EG des Rates in Bezug auf die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Aktionen, die aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert und in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 51/1)
Text
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Article 1
Diese Entscheidung findet Anwendung auf die Kofinanzierung der Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 der Entscheidung 2004/904/EG, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden.
Article 2
Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet: 1. „Projekt“: die spezifischen, praktischen Mittel, die von den Begünstigten der Finanzhilfen zur vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Aktion eingesetzt werden. Für jedes Projekt liegen eine genaue Beschreibung sowie Angaben über die Dauer, die Finanzmittel, die Ziele und das dafür eingesetzte Personal vor; die Durchführung erfolgt durch eine namentlich bezeichnete Rechtsperson oder Gruppe von Rechtspersonen. 2. „Begünstigte“: die für die Durchführung der Projekte zuständigen Rechtspersonen (z. B. NRO, Bundes-, nationale, regionale oder lokale Behörden, andere gemeinnützige Organisationen, privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, internationale Organisationen).
Article 3
1 Die Förderfähigkeit der Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 16 der Entscheidung 2004/904/EG vorgesehenen Jahresprogramme wird nach den im Anhang dieser Entscheidung enthaltenen Regeln bestimmt.
2 Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, strengere nationale Förderregeln als die in dieser Entscheidung vorgesehenen anzuwenden.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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