2006/426/EG: Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Text
Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.
Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions