2006/443/EG: Beschluss des Rates vom 13. März 2006 zur Änderung der Beschlüsse 2001/507/EG und 2001/509/EG im Hinblick auf die obligatorische Anwendung der Regelungen Nr. 109 und 108 der UN/ECE (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) über runderneuerte Reifen
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Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 109 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.
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Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 108 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bei. Ab dem 13. September 2006 gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen der Regelung Nr. 108 als zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen runderneuerter Reifen, die unter die genannte Regelung fallen, in der Gemeinschaft.
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