Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2006/492/GASP Beschluss MONUC SPT/2/2006 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. Mai 2006 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union zur Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) während der Wahlen

CELEX
32006D0492
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-05-30
In force since
2006-05-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo zur Unterstützung der MONUC während der Wahlen (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Nizza und Brüssel festgelegt.

Article 2 Zusammensetzung

1 Mitglieder des Ausschusses sind Vertreter der Mitgliedstaaten; Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

2 Der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union und der EU-Operation Commander sind ebenfalls berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.

Article 3 Vorsitz

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza und unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes des Rates führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz des Rates, der vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter unterstützt wird, den Vorsitz in dem Ausschuss.

Article 4 Sitzungen

1 Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

2 Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

3 Vertreter der Kommission und weitere Personen können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Article 5 Verfahren

1 Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des EU-Operation Commanders ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen; ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt. Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

2 Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

3 Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen.

4 Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

Article 6 Vertraulichkeit

1 Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

2 Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions