2006/547/EG: Entscheidung der Κommission vom 1. August 2006 über die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3516)
Text
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Article 1
Die Kommission entscheidet, die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 einzuleiten, um festzustellen, ob die auf Ersuchen der Republik Italien im Amtsblatt der Europäischen Union C 72 vom 24. März 2006 und C 93 vom 21. April 2006, veröffentliche Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen den sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens weiterhin gelten soll.
Article 2
1 Die Republik Italien hat der Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle zur Prüfung der Konformität der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erforderlichen Angaben zu übermitteln.
2 Insbesondere sind zu übermitteln: Eine detaillierte Erläuterung der mit der Auferlegung der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfolgten sozioökonomischen Ziele sowie eine Rechtfertigung dahingehend, inwiefern diese Verpflichtungen im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels angemessen und verhältnismäßig sind — vor allem in Bezug auf die 10 neuen Strecken, die nicht von der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 erfasst sind. Eine detaillierte Erläuterung, wie die unter Ziffer 1.6 beider Veröffentlichungen (siehe Artikel 1) genannten Maßnahmen zur Vermeidung von „Überkapazitäten“, falls mehrere Luftfahrtunternehmen eine Strecke, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, bedienen wollen, in der Praxis aussehen sowie ihre Rechtfertigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. Eine rechtliche Analyse in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, durch die die verschiedenen Bedingungen der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gerechtfertigt sind, insbesondere: Die Rechtfertigung für die Anwendung vergünstigter Tarife für auf Sardinien geborene Personen, auch wenn sie nicht dort wohnhaft sind, insbesondere im Hinblick auf die bereits verfügbaren vergünstigten Flüge für Studenten, die zu dieser Gruppe von Fluggästen zählen. Eine Erläuterung, wie das Erfordernis der Geburt auf Sardinien als Voraussetzung für den vergünstigten Tarif in der Praxis durchgesetzt wird. Die Rechtfertigung dafür, dass durch die Verpflichtung die Leistungsgarantie übernommen wird, und die Methode zur Festlegung des entsprechenden Betrags. Die Rechtfertigung der Unterschiede zwischen den neuen Tarifstrukturen und den durch die am 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegten Tarifstrukturen. Eine Erläuterung der Gründe dafür, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Flughafensysteme von Rom und Mailand gelten statt für einzelne Flughäfen innerhalb dieser Systeme, sowie der Gründe, aus denen 50 % der Verbindungen zwischen sardischen Flughäfen, Rom und Mailand von und nach Fiumicino und Mailand-Linate durchgeführt werden müssen. Die Rechtsgrundlage und die Rechtfertigung für die Bündelung folgender Streckenpaare: Alghero–Rom, Rom–Alghero, Alghero–Mailand und Mailand–Alghero und Olbia–Rom, Rom–Olbia, Olbia–Mailand und Mailand–Olbia. Eine ausführliche Analyse der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebieten Sardiniens und den Gebieten im übrigen Italien, in denen sich die von den in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffenen Flughäfen befinden. Eine ausführliche Analyse des derzeitigen Luftverkehrsangebots zwischen den sardischen Flughäfen und den Flughäfen im übrigen Italien, die von den in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffen sind, einschließlich der Direktflüge, sowie Angabe, wann der Erlass Nr. 36 in Kraft getreten ist. Eine ausführliche Analyse der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen sowie der Kapazität dieser Verkehrsarten angesichts des bestehenden Bedarfs. Eine Analyse der derzeitigen Luftverkehrsnachfrage für jede Strecke, für die diese Verpflichtungen gelten, einschließlich der von dem oder den Luftfahrtunternehmen mitgeteilten voraussichtlichen Flugdienste (Personenverkehr, Fracht, finanzielle Vorausschau usw.). Eine genaue Beschreibung der erforderlichen Fahrzeit und der Bedingungen für die Frequenzen, um die von den Verpflichtungen betroffenen sardischen Flughäfen durch Straßen zu verbinden. Eine Beschreibung der am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung herrschenden Lage in Bezug auf die Anwendung dieser Verpflichtungen und die Identität des oder der die Flugdienste gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchführenden Luftfahrtunternehmen(s). Die am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eventuell bei den nationalen Gerichten anhängigen Klagen und die Rechtslage der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Eine Erklärung dahingehend, ob die in der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der Aussetzung bzw. Aufhebung der in der Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin galten und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, sowie der Gründe, aus denen die italienischen Behörden die Kommission nicht unverzüglich unterrichtet haben.
Article 3
1 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
2 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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