2006/663/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums
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Article 1
„(1 Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I, II und III im Zeitraum 2007 bis 2009, ausgenommen Abschnitt I Buchstabe D des genannten Anhangs, der auch im Zeitraum 2010 bis 2013 für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Landwirte gilt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten. Die spezifischen Finanzbestimmungen in Anhang VIII Abschnitt IV gelten für Bulgarien und Rumänien während des gesamten Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013.“
„(3 Die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Verfahren erlassen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, schwedischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.
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