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Seqlense EUR-Lex

2006/664/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 zur Anpassung des Anhangs VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

CELEX
32006D0664
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-06-19
In force since
2007-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) die Buchstaben A und B werden gestrichen; b) Buchstabe C erhält folgende Fassung: „C. Maßnahmen der Kategorie Leader + Zusätzlich zu den in Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen kann Unterstützung für die folgenden Maßnahmen gewährt werden: a) Aufbau repräsentativer auf lokaler Ebene wirkender Entwicklungspartnerschaften; b) Konzipierung integrierter Entwicklungsstrategien; c) Finanzierung von Forschungsvorhaben und Vorbereitung der Beihilfeanträge.“ ; c) Buchstabe D erhält folgende Fassung: „D. Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft 1. Für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft wird Unterstützung gewährt. Im Zeitraum 2007-2009 darf diese Unterstützung nicht Teil des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums sein, wenn eine Beihilfe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1689/2005 vorgesehen ist. 2. Im Zeitraum 2010-2013 wird die Unterstützung nur für die Erbringung von Leistungen zugunsten der Landwirte gewährt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten. Die in Unterabsatz 1 genannten Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens Folgendes zum Gegenstand haben: a) die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 4, Artikel 5, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; b) die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.“ ; d) Buchstabe E wird wie folgt geändert: i) Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Beitrag der Gemeinschaft zu der Bulgarien oder Rumänien nach diesem Buchstaben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 34 Absatz 2 dieser Beitrittsakte.“ ii) folgende Nummer wird angefügt: „5. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu dieser Maßnahme wird bei der Berechnung des Gleichgewichts der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht berücksichtigt.“ ; e) die Buchstaben F und G werden gestrichen. 2. Abschnitt II Nummer 1 wird gestrichen. 3. Abschnitt IV erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung 80 % betragen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Schwerpunkt 2 82 % betragen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Article 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Relations

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