2006/765/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufhebung bestimmter Durchführungsakte über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5175) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1
Die folgenden Richtlinien und Entscheidungen werden mit Wirkung vom 11. Januar 2006 aufgehoben: 1. Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen ; 2. Entscheidung 84/371/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 zur Festlegung des besonderen Kennzeichens für frisches Fleisch gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates ; 3. Entscheidung 87/260/EWG der Kommission vom 28. April 1987 zur Genehmigung einer Abweichung für die Niederlande und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 4. Entscheidung 87/266/EWG der Kommission vom 8. Mai 1987, mit der die von den Niederlanden mitgeteilte Regelung für die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird ; 5. Entscheidung 87/562/EWG der Kommission vom 24. November 1987 zur Genehmigung einer Abweichung für die Bundesrepublik Deutschland und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 6. Entscheidung 88/235/EWG der Kommission vom 7. März 1988 zur Genehmigung einer Abweichung für Dänemark und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 7. Entscheidung 88/363/EWG der Kommission vom 13. Juni 1988 zur Genehmigung einer Abweichung für das Vereinigte Königreich und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 8. Entscheidung 90/30/EWG der Kommission vom 10. Januar 1990 zur Genehmigung einer Abweichung für Spanien und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 9. Entscheidung 90/31/EWG der Kommission vom 10. Januar 1990 zur Genehmigung einer Abweichung für Frankreich und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 10. Entscheidung 90/469/EWG der Kommission vom 5. September 1990 zur Genehmigung einer Abweichung für Italien und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind ; 11. Entscheidung 90/514/EWG der Kommission vom 25. September 1990, mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung der ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird ; 12. Entscheidung 92/92/EWG der Kommission vom 9. Januar 1992 über zulässige Abweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstungen und Strukturen der Versandzentren und Reinigungszentren für lebende Muscheln ; 13. Entscheidung 93/140/EWG der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Einzelheiten der Sichtkontrollen zur Feststellung von Parasiten in Fischereierzeugnissen ; 14. Entscheidung 94/14/EG der Kommission vom 21. Dezember 1993 mit dem Verzeichnis der Betriebe in der Gemeinschaft, denen zeitlich und inhaltlich begrenzte Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch gewährt werden ; 15. Entscheidung 94/92/EG der Kommission vom 17. Februar 1994 über einen Zuschuss der Gemeinschaft an das Gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für marine Biotoxine (Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo, Vigo, Spanien) ; 16. Entscheidung 94/356/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 mit Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 91/493/EWG des Rates betreffend die Eigenkontrollen bei Fischereierzeugnissen ; 17. Entscheidung 94/371/EG des Rates vom 20. Juni 1994 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien ; 18. Entscheidung 94/383/EG der Kommission vom 3. Juni 1994 über die auf Betriebe, die Fleischerzeugnisse herstellen und weder industriell strukturiert sind noch eine industrielle Produktion erreichen, anzuwendenden Kriterien ; 19. Entscheidung 94/837/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 mit besonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentren und Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates ; 20. Entscheidung 95/149/EG der Kommission vom 8. März 1995 über TVB-Grenzwerte für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen und die anzuwendenden Analysemethoden ; 21. Entscheidung 95/165/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 zur Festsetzung einheitlicher Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen für Betriebe, die Erzeugnisse auf Milchbasis herstellen ; 22. Entscheidung 96/536/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 zur Festlegung des Verzeichnisses der Milcherzeugnisse, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG Einzelausnahmen oder allgemeine Ausnahmen gewähren können, sowie der Art der Ausnahmeregelung für die Herstellung dieser Erzeugnisse ; 23. Entscheidung 96/658/EG der Kommission vom 13. November 1996 über besondere Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten ; 24. Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen ; 25. Entscheidung 2001/471/EG der Kommission vom 8. Juni 2001 über Vorschriften zur regelmäßigen Überwachung der allgemeinen Hygienebedingungen durch betriebseigene Kontrollen gemäß Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch und Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ; 26. Entscheidung 2002/225/EG der Kommission vom 15. März 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/492/EWG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte und der Analysemethoden für bestimmte marine Biotoxine in lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken ; 27. Entscheidung 2002/477/EG der Kommission vom 20. Juni 2002 zur Festlegung der Hygieneanforderungen an aus Drittländern eingeführtes frisches Fleisch und frisches Geflügelfleisch sowie zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG ; 28. Entscheidung 2003/380/EG der Kommission vom 22. Mai 2003 über eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 64/433/EWG des Rates für Schweden und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die bei der Zerlegung von Frischfleisch zu erfüllen sind ; 29. Entscheidung 2003/774/EG der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken .
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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