2006/768/EG: Beschluss des Rates vom 7. November 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/583/EG über die Verwendung von Mitteln der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit Transaktionen in der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des 2., 3., 4., 5. und 6. EEF
Text
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Article 1
Artikel 4 Satz 3 der Entscheidung 2003/583/EG erhält folgende Fassung: „Die Frist für die Bindung der auf diesem Konto eingegangenen Mittel wird gemäß dem Beschluss 2005/446/EG auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt. Nach Beendigung aller aus der Mittelzuweisung finanzierten Transaktionen wird das Bankkonto geschlossen und die verbleibenden Guthaben an die Mitgliedstaaten rücküberwiesen. Das Bankkonto wird spätestens am 31. Dezember 2011 geschlossen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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