2006/789/EG: Entscheidung des Rates vom 13. November 2006 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (kodifizierte Fassung)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Diese Entscheidung betrifft die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite.
Article 2
1 Eine Konsultation nach dem Verfahren des Abschnitts II ist durchzuführen, sobald ein Staat, eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein staatliches oder öffentlich-rechtliches Kreditversicherungs- oder Finanzierungsinstitut die Gewährung von Auslandskrediten oder eine vollständige oder teilweise Bürgschaft für Auslandskredite in Aussicht nimmt, a) die an Ausfuhren von Gütern oder Dienstleistungen gebunden sind; b) die von den in Anhang I aufgeführten Normen oder von jeder anderen von den Mitgliedstaaten in Zukunft angenommenen Norm abweichen.
2 Das Konsultationsverfahren ist anzuwenden: a) bei Lieferantenkrediten oder Finanzkrediten; b) bei Krediten für Einzelgeschäfte oder bei Kreditrahmenabkommen nach Artikel 3; c) bei rein privaten Krediten oder bei ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gewährten Krediten.
3 Gemischte Kredite, bei denen öffentliche und private Mittel gleichzeitig bereitgestellt werden, sowie mit Zinsvergütungen aus öffentlichen Mitteln verbundene Rahmenabkommen für private Kredite gelten hinsichtlich der Anwendung des Konsultationsverfahrens als öffentliche Kredite.
Article 3
1 Unter einem „Kreditrahmenabkommen“ ist jede Vereinbarung oder Erklärung zu verstehen, durch welche einem dritten Land oder Exporteuren oder Finanzinstituten in irgendeiner Form die Absicht oder die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht wird, im Rahmen eines bestimmten oder zu bestimmenden Plafonds und zugunsten einer Gesamtheit von Geschäften Bürgschaften für Lieferantenkredite oder Finanzkredite zu stellen oder Finanzkredite zu gewähren. Das Konsultationsverfahren ist auf die genannten Rahmenabkommen auch dann anzuwenden, wenn die Art der Geschäfte nicht definiert worden ist und wenn unter dem Vorbehalt einer Prüfung jedes Einzelgeschäftes keine förmliche Verpflichtung übernommen wurde.
2 Beantragt bei der Konsultation über die Gewährung eines Rahmenkredits — unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Kreditrahmenabkommen handelt — ein Mitgliedstaat oder die Kommission eine mündliche Konsultation und beantragen während dieser mündlichen Konsultation sieben Mitgliedstaaten, dass sämtliche oder einige der Einzelgeschäfte, die auf diese Rahmenabkommen angerechnet werden, zum Gegenstand einer vorherigen Konsultation gemacht werden, so findet die Konsultation über diese Einzelgeschäfte statt.
3 Ein Mitgliedstaat, der einen Rahmenkredit gewährt hat, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten halbjährlich über den Stand der Ausnutzung dieses Kredits.
Article 4
Bei Einzelgeschäften übermittelt der Mitgliedstaat, der die Konsultationen einleitet, die folgenden Angaben: a) Bestimmungsland; b) Lokalisierung des Geschäftes oder, wenn sich das Geschäft nicht lokalisieren lässt, Angabe des Firmensitzes des Vertragspartners im Bestimmungsland; c) spezifische Angaben über das Geschäft: i) Art des Geschäftes: Art des Materials und annähernde Zahl der zu liefernden Einheiten, ii) Größenordnung entsprechend der in Anhang II enthaltenen Skala, iii) öffentlicher oder privater Charakter des Käufers und der etwaigen Bürgen, iv) bei Geschäften, die Gegenstand einer internationalen Ausschreibung sind: Termin der Angebotsabgabe; d) vom Kreditnehmer beantragte wichtigste Kreditbedingungen; e) Kreditbedingungen, welchen die Behörden des Ausfuhrlandes zuzustimmen beabsichtigen: i) auf Kredit zahlbarer Teil in Prozenten, ii) Kreditlaufzeit und Beginn der Laufzeit des betreffenden Kredits (z. B. bei jeder Lieferung, nach der letzten Lieferung, bei Inbetriebnahme), iii) Tilgungsplan, iv) sind die Rückzahlungen nicht in gleich hohe und regelmäßige Tranchen zwischen dem Beginn und dem Ende der Laufzeit des Kredits gestaffelt, Angabe der genauen Einzelheiten der Rückzahlung (Prozentsatz jeder Tranche und genauer Rückzahlungstermin), v) effektive Zinsvergütung, falls diese von allgemein üblichen Sätzen abweicht; Zinssatz, falls der Kredit aus öffentlichen Mitteln zu gewähren war, vi) Kosten für die Kreditversicherung, falls diese Kosten von allgemein üblichen Kosten abweichen, vii) Umfang und Bedingungen etwaiger Unterstützung bei den lokalen Kosten; f) genaue Angabe der Gründe, die für die Nichtanwendung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Normen oder eine Abweichung von diesen Normen vorgebracht werden; gegebenenfalls sind folgende Faktoren unbedingt anzugeben: i) Hilfskredit, ii) Wettbewerb eines Drittlandes (mit Angabe, ob es sich um eine gestützte Konkurrenz handelt oder nicht), iii) auf ein in einer vorherigen Konsultation bereits erörtertes Rahmenabkommen anzurechnendes Geschäft.
Article 5
Bei Kreditrahmenabkommen übermittelt der Mitgliedstaat, der die Konsultation einleitet, die folgenden Angaben: a) Bestimmungsland; b) Betrag des Rahmenabkommens; c) Bestimmung des Kredits: i) soweit wie möglich Lokalisierung, ii) Art des Materials, dessen Lieferung gegebenenfalls vorgesehen ist, iii) öffentlicher oder privater Charakter des Darlehensnehmers und der etwaigen Bürgen; d) Kreditbedingungen entsprechend den in Artikel 4 Buchstabe e angeführten Angaben und Einzelheiten der Anrechnungsfähigkeit von Einzelgeschäften (z. B. Zeitraum für die Ziehung des Kredits, für die Geschäfte vorgesehener Mindestbetrag); e) genaue Angabe der Gründe, die für die Nichtanwendung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Normen oder eine Abweichung von diesen Normen vorgebracht werden; gegebenenfalls sind folgende Faktoren unbedingt anzuführen: i) Hilfskredit, ii) Wettbewerb eines Drittlandes (mit Angabe, ob es sich um eine gestützte Konkurrenz handelt oder nicht).
Article 6
Bei der Übermittlung der Angaben ist folgende Nummerierung einzuhalten: a) Einzelgeschäft: Kennbuchstaben des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr; wird das Geschäft auf ein Rahmenabkommen angerechnet, so muss auch die Nummerierung dieses Rahmenabkommens angegeben werden; b) private Rahmenkredite: Buchstabe „X“, Kennbuchstaben des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr; c) öffentliche oder gemischte Kredite: Buchstabe „A“, Kennbuchstaben des konsultierenden Mitgliedstaats, laufende Nummer im Jahr.
Article 7
Damit die Haltung der Mitgliedstaaten rechtzeitig koordiniert werden kann, sind die in den Artikeln 4 und 5 genannten Angaben so bald wie möglich nach der eingeleiteten Prüfung entweder der in Aussicht genommenen Bürgschaften oder Kredite selbst oder jeder anderen Maßnahme, die aufgrund von einzelstaatlichen Regelungen oder Verwaltungspraktiken vor der weiteren Bearbeitung der Bürgschafts- und Kreditanträge durchgeführt werden muss, zu übermitteln.
Article 8
Bei einer Änderung der Faktoren, die für eine Abweichung von den Normen maßgebend waren, oder wenn neue wesentliche Kreditbedingungen in Aussicht genommen werden, die sich von den ursprünglich vom konsultierenden Mitgliedstaat mitgeteilten Kreditbedingungen unterscheiden, wird eine erneute Konsultation unter einer revidierten Nummer durchgeführt. Sollten die neuen Bedingungen jedoch restriktiver sein, so ist der betreffende Mitgliedstaat nur zu einer unverzüglichen Mitteilung unter der ursprünglichen Nummer verpflichtet.
Article 9
Die in den Artikeln 4 und 5 erwähnten Angaben, die in Artikel 10 erwähnten Antworten sowie die in Artikel 15 erwähnten Notifizierungen werden mit Fernschreiben an die Empfänger übermittelt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates bezeichnet werden. Sämtliche Mitteilungen, die sich auf eine Konsultation beziehen, müssen die Nummerierung dieser Konsultation tragen sowie die Angabe des Bestimmungslandes enthalten.
Article 10
1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission können a) mitteilen, dass sie zu den von dem konsultierenden Mitgliedstaat in Aussicht genommenen Bedingungen keine Bemerkungen vorzubringen haben; b) den konsultierenden Mitgliedstaat um zusätzliche Auskünfte ersuchen; c) Bemerkungen vorbringen, Vorbehalte einlegen oder eine ablehnende Stellungnahme abgeben; als ablehnende Stellungnahme gilt nur eine Stellungnahme, die ausdrücklich als „ablehnende Stellungnahme“ gekennzeichnet ist; d) eine Konsultationssitzung beantragen.
2 Eine Konsultationssitzung findet automatisch statt, wenn sieben Mitgliedstaaten zu dem von der Konsultation betroffenen Geschäft ablehnende Stellungnahmen abgegeben haben.
3 Unbeschadet der Anwendung des Artikels 13 ist der konsultierende Mitgliedstaat gehalten, seine Entscheidung bis zum Ablauf der in Artikel 11 festgesetzten Fristen bzw. — wenn aufgrund des Absatzes 2 automatisch eine Konsultationssitzung stattfinden muss — bis zu dieser Sitzung auszusetzen.
Article 11
Das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Verfahren muss binnen sieben Kalendertagen nach der Mitteilung des konsultierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden. Werden bis zum Ablauf der Frist von sieben Kalendertagen Anträge auf zusätzliche Auskünfte an den konsultierenden Mitgliedstaat gerichtet, so hat der konsultierende Mitgliedstaat spätestens binnen fünf Kalendertagen darauf zu antworten. Der Empfänger der Antwort verfügt ab Erhalt der zusätzlichen Auskunft über eine Frist von höchstens drei Arbeitstagen, um seine Stellungnahme bekannt zu geben.
Article 12
Wird innerhalb der in Artikel 11 festgesetzten Fristen von den konsultierten Mitgliedstaaten und der Kommission keine Antwort erteilt, so ist davon auszugehen, dass keine Bemerkungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a vorgebracht werden. Sobald ein Mitgliedstaat, der zusätzlich Auskünfte beantragt hat, dem in Artikel 9 genannten Empfänger notifiziert, dass er nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgesetzten Frist keine Antwort erhalten hat, findet die Konsultationssitzung automatisch statt; außerdem ist Artikel 10 Absatz 3 anzuwenden.
Article 13
Der konsultierende Mitgliedstaat kann ausnahmsweise eine sofortige Entscheidung über das in Aussicht genommene Geschäft treffen, wenn diese Entscheidung seines Erachtens nicht länger aufgeschoben werden kann. Außer im Falle von staatlichen Krediten gilt Absatz 1 nicht, a) wenn die Entscheidung, nach der der Kredit gewährt oder verbürgt werden soll, sich lediglich auf eine innergemeinschaftliche Konkurrenz stützt. Jedoch ist eine sofortige Entscheidung über ein Geschäft zulässig, falls dafür die gleichen Bedingungen gelten, die ein anderer Mitgliedstaat bereits stützen will; b) wenn ein Verfahren, das in einem internationalen Gremium, dem alle Mitgliedstaaten angehören, festgelegt wurde, für die Beteiligten im Dringlichkeitsfall ausschließlich die Möglichkeit einer Beschränkung der normalen Fristen für die Beantwortung vorsieht.
Article 14
Die Konsultationssitzungen finden anlässlich der Tagungen des durch Ratsbeschluss vom 27. September 1960 eingesetzten Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite oder der Sitzungen seiner Arbeitsgruppen statt. Ferner werden auf Antrag eines Mitgliedstaats zwischen den Tagungen des Arbeitskreises und seiner Arbeitsgruppen besondere Sitzungen einberufen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln den in Artikel 9 genannten Empfängern wenn möglich vier Kalendertage vor den Konsultationssitzungen das Verzeichnis der Geschäfte, über welche sie eine Erörterung wünschen. Die Konsultationssitzungen werden am Sitz des Generalsekretariats des Rates einberufen.
Article 15
Die endgültige Entscheidung über jedes Geschäft ist den übrigen Mitgliedstaaten in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt unter Angabe der Gründe, deretwegen der konsultierende Mitgliedstaat gegebenenfalls nicht in der Lage war, den Bemerkungen, Vorbehalten oder ablehnenden Stellungnahmen der konsultierten Partner Rechnung zu tragen.
Article 16
Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft darüber bitten, ob er über ein Geschäft, das bisher noch nicht Gegenstand einer Konsultation war, und insbesondere über die von einem Exporteur oder einem Geldinstitut angegebenen Kreditbedingungen unterrichtet ist. Wird auf den Antrag um nähere Auskunft nicht innerhalb von sieben Kalendertagen geantwortet, so hat der antragstellende Mitgliedstaat das Recht, davon auszugehen, dass die Einzelheiten dieses Geschäfts und die angegebenen Kreditbedingungen als bekannt gelten. Er kann nach dem in Titel I vorgesehenen Verfahren einen Konsultationsantrag einreichen, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass dieser durch eine als gegeben zu betrachtende Konkurrenz begründet ist. Hat ein Mitgliedstaat bereits einen Konsultationsantrag eingereicht und befragt ein anderer Mitgliedstaat, der das gleiche Geschäft stützen soll, den erstgenannten Mitgliedstaat nach seiner endgültigen Haltung, so kann der befragende Mitgliedstaat, wenn nach Ablauf von fünf Arbeitstagen keine Antwort auf eine solche Befragung erteilt wurde, davon ausgehen, dass der befragte Mitgliedstaat das Geschäft unter den in der Konsultationssitzung angegebenen Bedingungen gestützt hat.
Article 17
Bei nicht gebundenen Krediten, die von den in Anhang I festgelegten Normen oder einer anderen von den Mitgliedstaaten festgelegten Norm abweichen, sind im Rahmen des Arbeitskreises zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite folgende Angaben zu notifizieren: a) die wesentlichen Merkmale der in den vorausgegangenen drei Monaten gewährten Kredite; b) der Stand der Ausnutzung der nicht gebundenen Kredite zum Ende des vorausgegangenen Jahres.
Article 18
Wenn ein Mitgliedstaat mit einem dritten Land ein Abkommen schließt, in dem die Gewährung von Krediten in Aussicht genommen ist, ohne dass präzise Kreditbedingungen festgelegt werden, a) so muss er im Falle von gebundenen Krediten den in Artikel 9 genannten Empfängern den wesentlichen Inhalt dieses Abkommens sofort nach dessen Abschluss mitteilen; b) so sind im Falle von nicht gebundenen Krediten die in Artikel 17 vorgesehenen Angaben auch für diese Kredite zu notifizieren.
Article 19
Der Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite erstellt halbjährlich einen Bericht über die Anwendung der in den Titeln I und II vorgesehenen Verfahren. Außer diesen regelmäßigen Berichten werden zusätzliche Berichte erstellt, wenn dies aufgrund der Art und Bedeutung der bei der Anwendung der Verfahren aufgetretenen Probleme erforderlich erscheint.
Article 20
Die Entscheidung 73/391/EWG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Article 21
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions