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Seqlense EUR-Lex

2006/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Orthosulfamuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5539) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0806
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-24
In force since
2006-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Article 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen seiner Prüfungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und zu den diesbezüglichen Bedingungen.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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