2006/871/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft
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Article 1
Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde bei der Regierung des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen, die gemäß Artikel XVII des Abkommens die Verwahrerin des Abkommens ist.
Article 3
1 (1) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens beschlossene Änderungen der Anlagen im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen.
2 (2) Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
3 (3) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung ist auf Änderungen beschränkt, die mit den Gemeinschaftsvorschriften zur Erhaltung von Wildvögeln und ihrer natürlichen Lebensräume in Einklang stehen und keine Änderung dieser Vorschriften nach sich ziehen.
4 (4) Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Abkommen nicht innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie auf der Tagung der Vertragsparteien angenommen worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung gebracht, so legt die Kommission zu dieser Änderung vor Ablauf der Frist von neunzig Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer gemäß Artikel X Absatz 6 des Abkommens einen Vorbehalt ein. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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