Gemeinsamer Standpunkt 2006/755/GASP des Rates vom 7. November 2006 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten.
Article 2
Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts einer Beurteilung.
Article 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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