Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 über die Entlastung der Kommission zur Ausübung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2004 (2006/221/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens , mit dem unter anderem ein 7.
Europäischer Entwicklungsfonds (im Folgenden „ 7. EEF “ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3, gestützt auf die Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens , insbesondere auf die Artikel 69 bis 77, nach Prüfung der zum 31. Dezember 2004 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht betreffend die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004 mit den Antworten der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens wird der Kommission die Entlastung hinsichtlich der Finanzverwaltung des 7.
EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt. Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2004 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt — EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2004 zu erteilen. Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006 . Im Namen des Rates Der Präsident K.-H. Grasser