Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehene amtliche Zeugnis, wenn a) der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anhang I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 1 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder b) eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 3 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist.
Article 2
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das amtliche Zeugnis nur in einem der beiden in Artikel 1 genannten Fälle erteilt wird.
Article 3
Die Richtlinie 74/268/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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