Richtlinie 2006/83/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
Text
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Article 1
Die Richtlinie 2002/4/EG wird gemäß dem Anhang geändert.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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