Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006L0125
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-05
In force since
2006-12-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG.

2 Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder in der Gemeinschaft gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Diese Lebensmittel umfassen: a) „Getreidebeikost“, die in vier Kategorien unterteilt ist: i) Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen. ii) Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen. iii) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden. iv) Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden. b) Andere Beikost als Getreidebeikost.

3 Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.

Article 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten; b) „Kleinkinder“: Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren; c) „Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: der Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

Article 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Article 4

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Article 5

1 Getreidebeikost muss die in Anhang I aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

2 Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muss die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

Article 6

Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden. Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Article 7

1 In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Höchstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden festgelegt.

2 In Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt; hiervon ausgenommen sind diejenigen Stoffe, für die die in Anhang VI festgesetzten speziellen Werte gelten. Als Analysemethoden zur Festlegung der Gehalte an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.

3 Die in Anhang VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch a) die in Tabelle 1 des Anhangs VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen; b) die in Tabelle 2 des Anhangs VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

4 Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

5 Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang VI aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge VI und VII der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern.

6 Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt.

Article 8

1 Außer den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG muss das Etikett des betreffenden Produkts folgende Angaben enthalten: a) Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Erzeugnis darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Erzeugnisse, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen Fachleuten auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder sonstigen Fachleuten für Mutterschaft und Kinderfürsorge vorliegen. b) Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt. c) Den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts. d) Den durchschnittlichen Gehalt — ausgedrückt in Zahlen — an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts. e) Erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

2 Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten: a) Den durchschnittlichen Gehalt an in Anhang IV aufgeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe d fällt. b) Zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt als prozentualer Anteil der dort angegebenen Referenzwerte) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, sofern der Gehalt mehr als 15 % der Referenzwerte beträgt.

Article 9

Die Richtlinie 96/5/EG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Article 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions