Entscheidung der Kommission vom 05/04/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.4055 - TALANX / GERLING) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 05.04.2006 SG-Greffe(2006) D/201514 An die anmeldende Partei: Sehr geehrte Herren! Betrifft : Fall Nr. COMP/M.4055 – Talanx/Gerling Anmeldung vom 15.2.2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 15. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen.
Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Talanx Aktiengesellschaft („Talanx“, Deutschland), das vom HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. („HDI V.a.G.“, Deutschland) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über alle operativen Einheiten der Gerling Versicherungsgruppe („Gerling“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt und nach der Vorlage von Verpflichtungszusagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE PARTEIEN 3. Talanx ist eine Holdinggesellschaft, die durch eine Reihe von Versicherungsunternehmen in allen Marktsegmenten der Bereiche Lebensversicherung, Schadenversicherung[1] und Rückversicherung tätig ist. Das operative Geschäft betreiben Tochterunternehmen wie etwa die neue leben Lebensversicherung AG, die neue leben Unfallversicherung AG, die ASPECTA Lebensversicherung AG, die HDI Industrieversicherung AG und die Hannover Rückversicherung AG. 4. Die Gesamtheit der Anteile der Talanx wird vom HDI V.a.G. gehalten. Der HDI V.a.G. verfügt nur über marginale eigene Geschäftstätigkeiten, hat eine große Zahl von Mitgliedern und wird von keinem Unternehmen kontrolliert.
5. Gerling bietet über die von ihr kontrollierten Beteiligungsgesellschaften Lebensversicherungen, Schadenversicherungen und Rückversicherungen an. 6. Gerling-Konzernobergesellschaft ist die Gerling-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-Aktiengesellschaft (GKB). Das operative Geschäft von Gerling ist unter der Gerling-Beteiligungs-GmbH (GBG) zusammengefasst, einer 100%igen Tochtergesellschaft der GKB. Die GBG hält mittelbar eine Beteiligung von 95% abzüglich einer Aktie an der Gerling-Konzern Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (GKL). Die restlichen Anteile von 5% zuzüglich einer Aktie werden von GKB gehalten.
GKL ist die Gesellschaft, in der das Lebensversicherungsgeschäft von Gerling zusammengefasst ist. Darüber hinaus ist die GBG mit etwa 65% an der Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (GKA) beteiligt. Etwa 30% der Anteile der GKA werden von industriellen Investoren gehalten. Der Streubesitz beläuft sich auf knapp unter 5%. Die GKA ist die Gesellschaft, unter der die Schadenversicherungsaktivitäten von Gerling betrieben werden. II. DAS VORHABEN 7. Talanx beabsichtigt, von GKB 100% der Anteile an der GBG sowie 5% zuzüglich einer Aktie der Anteile an GKL zu erwerben. Talanx beabsichtigt ferner, die Beteiligung der industriellen Investoren an GKA in Höhe von etwa 30% zu erwerben.
Nach Vollzug des Zusammenschlusses wird Talanx unmittelbar über die alleinige Kontrolle über GBG und mittelbar über GKL und GKA und damit über das gesamte operative Geschäft von Gerling verfügen. III. ZUSAMMENSCHLUSS 8. Bei dem Vorhaben handelt es sich somit um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR[2] (Talanx: 14,236 Mrd. EUR, Gerling 4,172 Mrd. EUR). Talanx und Gerling haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio.
EUR (Talanx: […] Mrd. EUR, Gerling […] Mrd. EUR), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angmeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 10. Der geplante Zusammenschluss wirkt sich auf verschiedene Märkte des Versicherungsbereichs aus. Im Versicherungsbereich ist nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission grundsätzlich zwischen Lebens-, Schaden- und Rückversicherungen zu unterscheiden[3]. Aus der Nachfragesicht könnten in der Lebens- und Schadenversicherung so viele unterschiedliche Produktmärkte angenommen werden, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt.
Da sich die Eigenschaften, Prämien und Verwendungsmöglichkeiten der einzelnen Versicherungen deutlich unterscheiden, sind diese für die Versicherungsnehmer nur schwer austauschbar[4]. Allerdings hat die Kommission auch festgestellt, dass in der Schadenversicherung aus Sicht der Anbieter die Bedingungen für die Versicherung verschiedener Risiken ähnlich sind und dass die meisten großen Versicherungsunternehmen für mehrere Risiken Versicherungen anbieten. Dies könnte dafür sprechen, dass verschiedene Arten der Schadenversicherung einem einheitlichen Produktmarkt angehören[5]. Ähnliches könnte für die Lebensversicherung gelten[6].
11. Die Kommission hat ferner im Bereich der Schadenversicherung eine Unterteilung der Versicherung von Privatpersonen und Nicht-Privatpersonen (Gewerbe und Industrie) erwogen[7]. Außerdem hat die Kommission auf die Möglichkeit gesonderter Märkte für die Versicherung von Luft- und Raumfahrtrisiken hingewiesen[8]. 12. Die Parteien sind der Auffassung, dass im Bereich der Schadenversicherung eine hohe Angebotsumstellungsflexibilität insbesondere für die Versicherung der Risiken in der Industrieversicherung bestehe. Die Nachfrager nach diesen Versicherungsprodukten seien im Wesentlichen identisch, und Industrieversicherer könnten aufgrund ihrer vorhandenen Kenntnisse nach einer Marktbeobachtung jederzeit alle in der Industrieversicherung anfallenden Risiken versichern.
Eine Abgrenzung zwischen gewerblichen und industriellen Versicherungsnehmern sei nicht sinnvoll. Die Parteien gehen daher davon aus, dass die gesamte Schadenversicherung von Nicht-Privatpersonen als Versicherungsnehmern einem einheitlichen Produktmarkt zuzurechnen sei. 13. Die Marktuntersuchung hat Hinweise darauf ergeben, dass die Schadenversicherung von Nicht-Privatpersonen grundsätzlich als einheitlicher Markt angesehen werden könnte, da Industrieversicherer vielfach sowohl die verschiedenen Sachgefahren als auch die Haftpflichtrisiken decken können. Ausnahmen bilden ausgesprochene Spezialversicherungen wie die Kreditversicherung oder die Vertrauensschadenversicherung.
Auf diese muss aber nicht näher eingegangen werden, da Talanx in diesen Segmenten nicht aktiv ist. 14. Eine weitere Ausnahme könnte die Haftpflichtversicherung für Pharmaunternehmen bilden. Im Rahmen der Marktuntersuchung wurde darauf hingewiesen, dass die Haftpflichtversicherung für Pharmaunternehmen eine Reihe von Besonderheiten aufweist, die sie von Haftpflichtversicherungen für andere Industriesektoren unterscheidet. Die Produkthaftpflicht für Arzneimittel berge ein erhebliches Schadenpotential. Es handele sich immer um Personenschäden und es bestehe die Gefahr von Serienschäden. Der weite Kreis der möglichen Anspruchssteller könne zu enormen Verteidigungskosten führen.
Insbesondere die Schadenentwicklung in den USA habe dies deutlich gemacht[9]. Ferner bestehe ein latentes Spätschadenpotential und es gebe Zuordnungsprobleme zur Policenlaufzeit im Falle der langjährigen Einnahme eines Medikaments, das erst zu einem sehr späten Zeitpunkt unvorhergesehene schädliche Nebenwirkungen zeitigt. Die Risikoeinschätzung verlange daher auch die Kenntnisse der Wirkstoffe von Medikamenten und medizinisches Wissen. Teilweise wird auch darauf hingewiesen, dass aufgrund des hohen Schadenpotentials die Rückversicherungskapazitäten stärker beschränkt seien als in der Haftpflichtversicherung anderer Industriesektoren.
Aus den genannten Gründen würden nur wenige Versicherungen Kapazitäten im Bereich Pharmahaftpflicht anbieten. Aufgrund dieser Besonderheiten ist davon auszugehen, dass die Pharmahaftpflichtversicherung einen gesonderten Produktmarkt darstellt. 15. Pharmaunternehmen sind verschiedenen Haftungsrisiken ausgesetzt. Bringen sie zulassungspflichtige Arzneimittel in Deutschland in den Verkehr, unterliegen sie einer Gefährdungshaftung für Personenschäden nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und sind verpflichtet, bis zu einem Kapitalbetrag von 120 Mio. EUR pro Arzneimittel eine Deckungsvorsorge zu erfüllen (§ 94 AMG).
Die Deckungsvorsorge wird in der Praxis durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, die ausschließlich die deckungsvorsorgepflichtigen Risiken deckt. In diesem Zusammenhang wurde die Pharma-Rückversicherungsgemeinschaft (Pharma-Pool) gegründet. Es handelt sich um eine Mit-Rückversicherungsgemeinschaft von Erst- und Rückversicherern unter Führung der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft. Jedes Mitglied zeichnet einen bestimmten Anteil und haftet (pro Arzneimittel) in Höhe des von ihm übernommen Quotenanteils. Der Erstversicherer hält (pro Arzneimittel) das erste Risiko von 6 Mio.
EUR selber. Der Pharma-Pool bietet Rückversicherungsschutz in Höhe von 114 Mio. EUR nach 6 Mio. EUR pro Arzneimittel. Der Erstversicherer ist im Regelfall Mitglied des Pharma-Pools und trägt dann neben seiner Priorität in Höhe von 6 Mio. EUR seinen vereinbarten Anteil im Rahmen des Pharma-Pools. Die haftungsrechtlichen Besonderheiten und die Präsenz des Pharma-Pools deuten darauf hin, dass die Versicherung des AMG-Haftungsrisikos einen eigenständigen Produktmarkt innerhalb der Pharmahaftpflichtversicherung bildet. 16. Pharmaunternehmen unterliegen daneben insbesondere außerhalb Deutschlands einer Haftpflicht, für die keine Versicherungspflicht besteht.
Diese Haftpflichtrisiken „im Rest der Welt“[10] werden vielfach innerhalb eines einheitlichen Haftpflichtprogramms versichert. Das Haftpflichtprogramm ist in der Regel in mehrere „Layer“ aufgeteilt. Nach einem Eigenbehalt („self insured retention“, „SIR“) folgt die Grunddeckung sowie Exzedentendeckung in folgenden Layern. Jeder Layer stellt eine bestimmte Versicherungssumme zur Verfügung, die jeweils erst dann abgerufen wird, wenn die Versicherungssumme des darunter liegenden Layers erschöpft ist. 17. Innerhalb der unteren Layer stellen bei deutschen Pharmaunternehmen in der Regel Mitversicherungsgemeinschaften die Deckungskapazitäten zur Verfügung.
Eine Mitversicherungsgemeinschaft wird durch einen führenden Versicherer und weitere Mitversicherer gebildet. Führender Versicherer und Mitversicherer übernehmen jeweils einen prozentualen Anteil der Versicherungssumme innerhalb des Layers, wobei der führende Versicherer vielfach einen höheren Anteil übernimmt als die Mitversicherer. Der führende Versicherer in der Pharmahaftpflichtversicherung hat eine maßgebliche Rolle bei der Risikoermittlung und übernimmt die Schadenabwicklung. Er benötigt daher hinreichende Versicherungskapazitäten, besondere Kenntnisse zur Beurteilung der Wirkstoffe von Medikamenten und eine Verwaltungsstruktur, die die Abwicklung komplexer Schadensfälle bewältigen kann.
Für die Verwaltungs- und Abwicklungsleistungen erhält der führende Versicherer in der Regel ein besonderes Entgelt (Führungsprovision). Oftmals bekommt er auch die Möglichkeit zusätzliche Kapazitäten bereitzustellen, sofern dies gewünscht wird. Der führende Versicherer wird meistens durch Ausschreibung ermittelt. Die Ausschreibung kann sich auf den führenden Versicherer beschränken oder Mitversicherer einbeziehen. Wenn der führende Versicherer gefunden wurde, übernehmen in der Regel die Mitversicherer die Vertragsbedingungen und (anteilig) die Prämie des führenden Versicherers. 18.
Die unteren Layer, die durch die Mitversicherungsstruktur gekennzeichnet sind, werden häufiger von Schadensfällen getroffen und werden daher auch als Grunddeckung („Working Cover“) bezeichnet. Diese Grunddeckung kann je nach Größe des Pharmaunternehmens bis zu einer Versicherungssumme von 350 Mio. EUR reichen. In den Layern oberhalb der Grunddeckung, in denen die Schadenfrequenz geringer ist, sind nur noch selten Mitversicherungsgesellschaften anzutreffen. 19. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass sich nur eine sehr begrenzte Zahl von Unternehmen als führender Versicherer in den unteren Layern in der Haftpflichtversicherung deutscher Pharmaunternehmen betätigt.
Die Zahl der Unternehmen, die als Mitversicherer Kapazitäten zur Verfügung stellen, ist größer. Erheblich weiter ist das Feld der Unternehmen, die in den oberen Layern Versicherungskapazitäten anbieten. Hier kommen auch Unternehmen des Londoner Marktes sowie von den Bermudas in Frage. 20. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Grunddeckung andere Anforderungen an den Versicherer stellt als die Versicherung in oberen Layern. Dies gilt insbesondere für die Rolle des führenden Versicherers in der Grunddeckung. Unternehmen, die sich bislang auf die Versicherung in oberen Layern beschränkt haben, üben daher nur in beschränktem Maße Wettbewerbsdruck auf die führenden Versicherer in den unteren Layern aus.
Dies spricht dafür, in der Haftpflicht von deutschen Pharmaunternehmen einen eigenständigen Markt für die Grunddeckung abzugrenzen. 21. Abgesehen von der Haftpflichtversicherung für Pharmaunternehmen ist es für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung nicht notwendig, die Produktmärkte der Erstversicherung abschließend zu definieren, da bei keiner möglichen sachlichen Marktabgrenzung ernsthafte wettbewerbliche Bedenken entstehen. 22. Für Rückversicherungen hat die Kommission in früheren Entscheidungen angenommen, dass zwischen der Rückversicherung im Schaden- und Lebensversicherungsbereich unterschieden werden könnte[11].
Neuere Entscheidungen ziehen dagegen in Betracht, dass Rückversicherung einen einheitlichen Produktmarkt bildet, da Rückversicherer ohne größere Umstände Rückversicherungsdeckung für jede Art von Risiko anbieten können[12]. 23. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung ist es nicht notwendig, die Produktmärkte in der Rückversicherung abschließend zu definieren, da bei keiner möglichen sachlichen Marktabgrenzung ernsthafte wettbewerbliche Bedenken entstehen. B. Räumlich relevante Märkte 24. Die Kommission ist in bisherigen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die Erstversicherungsmärkte überwiegend national sind.
Es wurde allerdings in Betracht gezogen, dass die Märkte für Industrieversicherungen weiter als national sein könnten. Für die Versicherung von Luft- und Raumfahrtrisiken hat die Kommission einen mindestens EWR-weiten Markt angenommen[13]. 25. Die Parteien sind der Auffassung, dass für die Schadenversicherung für Nicht-Privatpersonen der räumlich relevante Markt jedenfalls EWR-weit ist. 26. Abgesehen von der Versicherung von Luft- und Raumfahrtrisiken und der Haftpflichtversicherung für Pharmarisiken ist es für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung nicht notwendig, die räumlichen Märkte abschließend zu definieren, da auch bei der Annahme nationaler Märkte keine ernsthaften wettbewerblichen Bedenken entstehen.
27. Die Pflichtversicherung für die Gefährdungshaftung nach AMG gilt nur für in Deutschland in den Verkehr gebrachte Arzneimittel. Ferner schreibt das AMG vor, dass der Versicherungsschutz bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachgefragt werden muss. Die Mitglieder des Pharmapools haben fast ausschließlich ihren Sitz (als Hauptsitz oder Tochtergesellschaft) in Deutschland. Der relevante geographische Markt ist daher auf Deutschland beschränkt. 28. Hinsichtlich der Pharmahaftpflichtrisiken für den „Rest der Welt“ können sich Pharmaunternehmen in Deutschland theoretisch Versicherungskapazitäten unabhängig vom Sitz des Versicherungsunternehmens beschaffen.
Diese Möglichkeit wird auch tatsächlich für die Versicherungskapazitäten in den oberen Layern wahrgenommen. Insbesondere Unternehmen von den Bermudas sowie des Londoner Marktes (z.B. Max Re, Starr Excess, XL Re, Great Lakes UK) stellen deutschen Pharmaunternehmen in den oberen Layern vielfach Deckungskapazität zur Verfügung. In den oberen Layern ist der geographische Markt demnach als international anzusehen. 29. Die Marktuntersuchung hat aber ergeben, dass hinsichtlich des Angebotes von Versicherungskapazität im Bereich der Grunddeckung die Marktbedingungen in Deutschland von denen in anderen Staaten abweichen.
Zum einen sind die Versicherungsprogramme der deutschen Pharmaunternehmen mit einer vorherrschenden Mitversicherung in den unteren Layern anders strukturiert als bei ausländischen Pharmaunternehmen, bei denen nach einem üblicherweise höheren Selbstbehalt kleinere Layer mit Alleinversicherung pro Layer dominieren. Bei einer solchen Struktur steigt der Koordinierungsbedarf zwischen den Layern, während bei der Mitversicherung über weite Deckungsstrecken der führende Versicherer für Koordinierung sorgt. Ferner hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die Mehrzahl der deutschen Pharmaunternehmen einen führenden Versicherer vorzieht, der seinen Sitz oder zumindest eine Tochtergesellschaft in Deutschland hat, da sie darin eine Reihe von Vorteilen sehen.
Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht und ist in deutscher Sprache abfasst, was Auslegungsunsicherheit reduziert. Der Gerichtsstand liegt in Deutschland und im Schadensfalle erleichtert eine gewisse räumliche Nähe den Kontakt. Für die Haftpflichtversicherung von Pharmaunternehmen im Bereich der Grunddeckung ist demnach der relevante räumliche Markt auf Deutschland begrenzt. 30. Nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission sind die Rückversicherungsmärkte als weltweite Märkte anzusehen, da die Art der Tätigkeit eine Aufteilung der Risiken auf internationaler Basis erfordert[14].
C. Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt Schadenversicherungen Marktanteile 31. In der gesamten Schadenversicherung bliebe der gemeinsame Marktanteil der Parteien nach ihren Angaben sowohl bei der Annahme nationaler räumlicher Märkte als auch auf einem möglichen EWR-weiten räumlichen Markt unter 15%. Dasselbe gilt nach Angabe der Parteien bei Annahme eines Produktmarktes, der die gesamte Schadenversicherung an Nicht-Privatpersonen umfasst. Lediglich bei einer weiteren Unterteilung der Schadenversicherung an Nicht-Privatpersonen nach den versicherten Risiken und bei Annahme nationaler räumlicher Märkte erreichen die Parteien in bestimmten Versicherungszweigen in Deutschland und in den Niederlanden gemeinsame Marktanteile von über 15%.
32. In Deutschland erreichen die Parteien folgende Marktanteile: 33. In der Haftpflichtversicherung für Nicht-Privatpersonen werden Talanx [5-15 %] und Gerling [5-15 %] einen gemeinsamen Marktanteil von [10-20 %] erreichen. Sie werden damit Marktführer, gefolgt von der Allianz [10-15 %], Axa [5-10 %] und [5-10 %]. 34. In der Pflichtversicherung nach AMG schätzen die Partien den Marktanteil von Talanx auf [20-30 %] und den Marktanteil von Gerling auf [5-15 %]. Erhebliche Marktanteile erreichen nach Angaben der Parteien AXA [15-20 %], Allianz [15-20 %] und Zürich [10-15 %]. 35. Im Bereich Pharmahaftpflicht für den „Rest der Welt“ erzielen Talanx und Gerling nach Ermittlungen der Kommission einen geschätzten gemeinsamen Marktanteil von ca.
50-60% (Talanx 20-30%, Gerling 20-30%). Die nachfolgenden Wettbewerber folgen in großem Abstand mit Marktanteilen zwischen 10 und 20% (AXA, Allianz). Nennenswerte Marktanteile von 0 bis 10% werden von AIG, Zürich, Victoria erreicht – weitere Marktteilnehmer weisen nur marginale Marktanteile auf. 36. In der gesamten Sachversicherung für Industriekunden[15] werden Talanx (9%) und Gerling (8%) mit einem gemeinsamen Marktanteil von 17% ebenfalls Marktführer, gefolgt von der Allianz (13%), Axa (8%) und Zürich (7%). 37. Wird die Sachversicherung weiter nach den versicherten Risiken unterteilt, erreichen die Parteien gemeinsame Marktanteile von über 15% in der industriellen Feuerversicherung, in der Betriebsunterbrechungsversicherung, in der All Risks Versicherung und in der Allgemeinen Einheitsversicherung.
38. In der industriellen Feuerversicherung[16] werden Talanx (11%) und Gerling (6%) einen gemeinsamen Marktanteil von 17% erreichen, gefolgt von der Zürich (11%), Axa (9%) und Allianz (8%). Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die industrielle Feuerversicherung weiter unterteilt wird in die Feuerindustrieversicherung[17] (gemeinsamer Marktanteil der Parteien 17%) und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung[18] (gemeinsamer Marktanteil der Parteien 19%). 39. Bei der allgemeinen Betriebsunterbrechungsversicherung[19] werden Talanx (10%) und Gerling (7%) mit einem gemeinsamen Marktanteil von 17% die Allianz (12%) als Marktführer ersetzen, gefolgt von Zürich (10%) und Axa (9%).
40. Für die All Risks Versicherung weisen die Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)[20] einen gemeinsamen Marktanteil von Talanx (25%) und Gerling (13%) von 38% aus. Es folgen FM Insurance Company (13%) und AIG Europe (9%). Bei der All Risk Versicherung handelt es sich um Sachversicherungen, insbesondere Feuerversicherungen oder Betriebsunterbrechungsversicherungen, bei denen das versicherte Risiko im Prinzip nicht gegen einzeln aufgeführte Gefahren, sondern – abgesehen von ausdrücklichen Ausschlusstatbeständen – gegen alle denkbaren und damit auch unbekannten Gefahren versichert ist.
41. Die Parteien sind der Auffassung, dass die All Risks Versicherung auch bei denkbar engster Produktmarktabgrenzung anhand versicherter Risiken keinen gesonderten Markt darstelle. Die All Risks Versicherung könne jederzeit durch Einzelversicherungen ersetzt werden. Ferner sei es schwierig, die All Rsiks Versicherung von der Extended Coverage Versicherung abzugrenzen, die zusätzlich zum herkömmlichen Deckungsumfang einer Feuerversicherung oder Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung weitere Gefahren versichert, die – anders als bei der All Risks Versicherung – genau bezeichnet werden. Sowohl bei der All Risks als auch bei der Extended Coverage Versicherung gebe es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.
Dies wirke sich auch auf das Meldeverhalten der Versicherungsunternehmen an den GDV zur Erstellung der Statistiken aus. Industrieversicherer wie etwa die Allianz oder Axa meldeten dem GDV keine Prämieneinnahmen für All Risks Versicherungen, obwohl sie diese anböten, da sie diese bei der Meldung an den GDV der Extended Coverage Versicherung zuordneten. Die Marktanteile der Parteien würden daher in der GDV Statistik überzeichnet. Ein realistischeres Bild ergebe sich daher bei einer Gesamtbetrachtung der Prämieneinnahme der Bereiche Industrie-Feuer, Extended Coverage und All Risks. Danach hätte Talanx (12%) und Gerling (8%) einen gemeinsamen Marktanteil von 20%, gefolgt von der Allianz (15%) und Zürich (8%).
42. Die Marktuntersuchung hat bestätigt, dass Versicherer, die in den Statistiken des GDV für die All Risks Versicherung nicht vertreten sind, dennoch diese Versicherung anbieten. Selbst wenn allein die All Risks Versicherung betrachtet würde, dürfte daher der gemeinsame Marktanteil der Parteien erheblich unter 38% liegen. 43. In der Allgemeinen Einheitsversicherung[21] verfügt Gerling über einen Marktanteil von 23%, Talanx jedoch von deutlich unter 1%. 44. In der Versicherung von Luftfahrtrisiken bleibt der gemeinsame Marktanteil der Parteien sowohl innerhalb des EWR als auch weltweit deutlich unter 10%.
Im Bereich der Versicherung von Raumfahrtrisiken ist nur noch Talanx mit einem EWR-weiten Marktanteil von etwa [unter 5 %] tätig, während Gerling seit 2002 keine Raumfahrtrisiken mehr versichert. 45. In den Niederlanden verfügen die Parteien nur bei der Technischen Versicherung[22] über einen addierten Marktteil von mehr als 15%. Talanx [15-20 %] und Gerling [unter 5%] erreichen gemeinsam [20-30 %] Wichtige Wettbewerber sind Delta Lloyd [20-30 %], Allianz [10-20 %] und Nationale Niederlanden [5-10 %] Nicht koordinierte Wirkungen 46. Die addierten Marktanteile der Parteien geben – außer im Bereich Pharmahaftpflicht – auch bei enger Abgrenzung nach versicherten Risiken keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken.
Die gilt auch für das Segment der All Risks Versicherung. Zum einen hat die Marktuntersuchung bestätigt, dass die Abgrenzung zwischen einer Kombination von Einzelversicherungen, All Risks Versicherung und Extended Coverage Versicherung schwierig ist. Je nach Ausgestaltung der Bedingungswerke im Einzelfall kann sich trotz der rechtlichen Unterschiede der Deckungsumfang faktisch sehr stark annähern. Für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern stellen daher diese Deckungsmöglichkeiten ernsthafte Alternativen dar, zwischen denen je nach Preis- und Bedingungsgestaltung entschieden wird. Doch selbst wenn die All Risks Versicherung isoliert betrachtet würde, gäbe es eine hinreichende Zahl bedeutsamer Wettbewerber, die auch nach der Transaktion erheblichen Wettbewerbsdruck auf die Parteien ausüben würden.
47. Eine Versicherung des AMG-Haftungsrisikos kann grundsätzlich jeder der mehr als 30 im Pharmapool zusammengeschlossenen Erstversicherer anbieten. Die Kalkulation des Versicherungsschutzes ist erleichtert, da die Deckung auf 120 Mio. EUR pro Arzneimittel begrenzt ist, wovon der Pharma-Pool in Höhe von 114 Mio. EUR nach 6 Mio. EUR Rückversicherungsschutz bietet. Tatsächlich ist im Bereich der Versicherung des AMG-Haftungsrisikos eine große Zahl von Versicherern aktiv, wobei neben den Parteien insbesondere AXA, Allianz und Zürich erhebliche Marktanteile erzielen und Versicherer wie etwa die Alte Leipziger, AIG oder XL zusätzlichen Wettbewerbsdruck ausüben.
Auf diesem Markt bewirkt das Zusammenschlussvorhaben damit keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs. 48. Im Bereich Pharmahaftpflicht für den „Rest der Welt“ führt das Zusammenschlussvorhaben zu einer weit überlegenen Marktposition des fusionierten Unternehmens. Die Marktanteile von Talanx und Gerling addieren sich auf schätzungsweise 50 bis 60%. Für diese Schätzung wurden die Prämieneinnahmen der von den Parteien genannten Wettbewerber im Pharmahaftpflichtmarkt in Deutschland zugrunde gelegt. Von einigen Bermuda-Gesellschaften liegen keine Angaben vor, so dass der Marktanteil der Parteien auf einem Gesamtmarkt „Pharmahaftpflicht“ eher zu hoch geschätzt ist.
Allerdings stellen die Bermuda-Gesellschaften regelmäßig nur „Kapazitäten“, d.h. Deckungsbeträge in sehr hohen Layern bereit und haben dadurch auch vergleichsweise niedrigere Prämieneinnahmen. Für den Bereich der Grunddeckung kommen die Bermuda-Unternehmen nicht in Frage. Da in den Marktanteilsermittlungen keine Unterscheidung nach Layern vorgenommen wurde und auch Unternehmen einbezogen wurden, die ausschließlich in hohen Layern tätig sind, ist der Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten für diesen Bereich tendenziell eher zu niedrig geschätzt. 49. Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die Kapazitätsbereitstellung betrachtet wird, d.h. die Beträge, die die Versicherer zu decken bereit sind.
Die Analyse der Anbieter im Pharmahaftpflichtmarkt hat ergeben, dass Talanx und Gerling in der Vergangenheit die mit Abstand größten Kapazitäten im Bereich Pharma-Haftpflicht zur Verfügung gestellt haben (zwischen 100 und 200 Millionen Euro). Kein anderer Wettbewerber erreicht diese Größenordnung. Acht Wettbewerber geben an, überhaupt Kapazitäten bereitstellen zu wollen Diese liegen aber in den meisten Fällen lediglich zwischen 10 und 50 Millionen Euro. Nur ein Anbieter reicht knapp an die Kapazität von Talanx und Gerling heran, jedoch ohne die Rolle des führenden Versicherers zu übernehmen.
50. In der Versicherung von Pharmahaftpflichtrisiken deutscher Unternehmen im Bereich der Grunddeckung übernehmen Talanx und Gerling in den […] meisten Fällen die Rolle des führenden Versicherers. Die Parteien haben Listen über ihre Kunden im Pharmahaftpflichtgeschäft zur Verfügung gestellt und die in die Versicherungsprogramme eingebrachten Kapazitäten genannt. Für die Mitversicherungen wurden auch die anderen Unternehmen sowie deren Beteiligungshöhe genannt. Die von den Zusammenschlussparteien aufgelisteten Kunden umfassen gemeinsam schätzungsweise [mehr als 50%] der größten deutschen Pharmaunternehmen. [… ( Beschreibung der nicht in den Listen vertretenen Unternehmen.) ] 51.
Da beide Zusammenschlussparteien jeweils nur die Programme aufführen, an denen sie selbst beteiligt sind, ist eine „Marktanteilsanalyse“ auf dieser Basis stets verzerrt und überhöht den „Marktanteil“ des berichtenden Unternehmens. Gleichwohl lassen sich einige Aussagen ableiten: So ist nach beiden Listen die jeweils andere Zusammenschlusspartei der zweitgrößte Kapazitätsgeber in den genannten Versicherungsprogrammen. Beide Listen zeigen Gerling […] und Talanx […] als führende Versicherer, während andere Unternehmen als Führende nur in geringem Ausmaß genannt werden. Zusammengerechnet nehmen Talanx und Gerling nach beiden Listen [in mehr als 70-80 %] der Mitversicherungslayer die Führungsrolle ein.
52. Diese Auswertung steht im Einklang mit den Antworten der Marktteilnehmer im Rahmen der Marktuntersuchung. Vier Wettbewerber von Talanx und Gerling (mit geschätzten Marktanteilen von etwa [10-20 %], [0-10 %], [0-10 %] und [deutlich unter 5%]) haben in der Marktuntersuchung angegeben, auch als führender Versicherer tätig zu sein. Keines dieser Unternehmen stellt jedoch Kapazitäten von mehr als 50 Millionen Euro pro Unternehmen bereit. Daraus ergibt sich, dass die Führungsrolle durch diese Wettbewerber unwahrscheinlich ist, sofern Kunden sehr hohe Kapazitäten benötigen, um die erwünschte Deckungssumme zu erreichen, und eher bei den kleineren und mittleren Pharmaunternehmen in Frage kommt.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass regelmäßig das Unternehmen mit der höchsten Kapazitätsbereitstellung innerhalb der Mitversicherung die Führungsrolle übernimmt. Wenn also hohe Kapazitäten von Talanx und/oder Gerling erforderlich sind, kommt eine Führung durch andere Unternehmen in der Regel nicht in Betracht. Die vier Unternehmen, die eine Führungsrolle zu übernehmen bereit sind, üben folglich auf Talanx und Gerling aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Kapazitäten nur begrenzten Wettbewerbsdruck aus. 53. Diese Analyse zeigt, dass Gerling und Talanx engste Wettbewerber auf dem Markt für Pharmahaftpflicht sind und erheblich stärkeren Wettbewerbsdruck gegenseitig aufeinander ausüben als es anderen Versicherern möglich ist.
Nur die Zusammenschlussbeteiligten kommen wie oben dargestellt uneingeschränkt als führende Versicherer in Frage. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass eine Erhöhung der Prämien sowie eine Reduktion der Angebotsmenge (Kapazitäten) aufgrund des Zusammenschlusses durch den Markt erwartet wird. Es hat sich zudem gezeigt, dass eine solche Preiserhöhung nicht leicht durch ein verstärktes Auftreten der übrigen Wettbewerber oder durch Neueintritte in den Markt kompensiert werden könnte. 54. Der Markt für Pharmahaftpflichtversicherungen für den „Rest der Welt“ weist insbesondere für Versicherer, die nicht im Industrieversicherungsbereich etabliert sind, erhebliche Marktzutrittsschranken auf.
Zwar ist anzunehmen, dass einige große, bereits im Pharmahaftpflichtbereich tätige Versicherer, wie Allianz, Zürich und AXA ohne Probleme stärkeres Engagement zeigen und auch in größerem Ausmaß Führungsrollen übernehmen könnten. Jedoch können Versicherer, die bisher nicht in diesem Feld tätig waren, nicht ohne weiteres in diesen Markt eintreten, da ein hohes Maß an speziellem Know-how erforderlich ist. Um ein Risiko im Pharmamarkt einschätzen zu können, sind Experten notwendig, die nicht nur Kenntnisse des Versicherungsgeschäftes, sondern insbesondere auch der Pharmakologie mitbringen.
Auch ist aufgrund des weltweiten Haftungsrisikos eine internationale Ausrichtung des Versicherers erforderlich. Er muss in der Lage sein, sich mit unterschiedlichen Rechtssystemen auseinanderzusetzen, auf Klagen in verschiedenen Ländern zu reagieren sowie Schäden international zu regulieren. 55. Die Marktuntersuchung hat zudem ergeben, dass auch große Versicherer, die leicht in den Markt eintreten oder stärker aktiv werden könnten, dies zum großen Teil nicht tun. In den letzten Jahren haben sich einige Versicherer ganz oder teilweise aus diesem Geschäft zurückgezogen. Diese Tendenz wird im Wesentlichen darauf zurückgeführt, dass das Pharmahaftpflichtgeschäft ein besonders hohes Schadenpotential aufweist.
Das Geschäft ist zwar nicht mit einer hohen Schadenshäufigkeit verbunden, jedoch erreichen eingetretene Schäden meist sehr hohe Schadenssummen. Insbesondere in den USA werden in solchen Fällen nicht selten Sammelklagen erhoben, die nicht nur zu hohen Kosten, sondern auch zu negativer Öffentlichkeitswirkung für die Versicherung führen. Einige Versicherer haben in der Marktuntersuchung erklärt, aus diesen Gründen aufgrund ihrer Geschäftsstrategie nicht in diesem Bereich tätig zu werden. 56. Daraus ergibt sich, dass Talanx und Gerling nach einem Zusammenschluss nur in begrenztem Ausmaß Reaktionen von ihren Wettbewerbern erwarten müssen, die die eigene Preisstrategie begrenzen würden.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss ohne Zusagen zu einer vom Wettbewerb unabhängigen Preisstrategie und daher zu Preiserhöhungen und Kapazitätsverknappungen führen würde. Koordinierte Wirkungen 57. Die Marktuntersuchung hat keine Hinweise darauf ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben das Risiko koordinierter Wirkungen in den Industrieversicherungsmärkten erhöhen würde. Auf dem deutschen Markt sind zur Zeit mit Allianz, Gerling, HDI, AXA und Zürich fünf große Industrieversicherer aktiv. Daneben ist eine Reihe von Industrieversicherern zumindest in bestimmten Segmenten der Industrieversicherung mit signifikanten Marktanteilen vertreten.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Wegfall von Gerling als unabhängiger Industrieversicherer die Koordinierungsanreize vergrößern würde. Im speziellen Markt der Pharmahaftpflichtversicherungen gibt die Marktstruktur keinen Anlass, koordinierte Auswirkungen des Zusammenschlusses anzunehmen, da Talanx und Gerling zusammen die bei weitem stärkste Einheit bilden werden. Die Asymmetrie zu den nachfolgenden Wettbewerbern in diesem Markt spricht gegen koordinierte Wirkungen. Lebensversicherungen 58. Der Schwerpunkt der Aktivitäten der Parteien im Bereich der Lebensversicherung liegt in Deutschland.
Die Parteien schätzen dort ihren gemeinsamen Marktanteil auf [unter 10%]. Selbst bei einer weiteren Unterteilung der Lebensversicherung nach den Produkten Kapitallebensversicherung, Risikolebensversicherung, fondsge-bundene Lebensversicherung, Rentenversicherung, Kollektivversicherung sowie Pensionskassen und Pensionsfonds läge der gemeinsame Marktanteil der Parteien in jedem Segment unter 15%. Rückversicherung 59. Gerling verfügt nach Verkauf der Gerling-Konzern Globale Rückversicherung-AG im Jahr 2003 über Rückversicherungsaktivitäten von vergleichsweise geringem Umfang. Die Parteien schätzen den Anteil der Talanx auf dem weltweiten Versicherungsmarkt auf etwa [0-10 %].
Dieser würde durch die Hinzurechung der Aktivitäten der Gerling nur geringfügig erhöht. E. Ergebnis 60. Aus den oben genannten Gründen bestehen im Hinblick auf die Pharmahaftpflichtversicherung ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt. VI. ZUSAGEN 61. Um den ernsthaften Bedenken hinsichtlich des geplanten Zusammenschlusses Rechnung zu tragen, haben die Parteien der Kommission am 15. März 2006 Zusagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung angeboten, die am 3. April 2006 präzisiert wurden. Der vollständige Text dieser Zusagen ist dieser Entscheidung als integraler Bestandteil angehängt.
A. Zusammenfassung der Zusagen 62. Die Hauptelemente der Verpflichtungen, die von den Parteien vorgeschlagen werden, lauten wie folgt: 63. Talanx verpflichtet sich wesentliche Teile des Pharmahaftpflichtgeschäfts von Talanx (d.h. HDI) zu übertragen. Das zu veräußernde Geschäft umfasst: 64. Die Erneuerungsrechte der Pharmahaftpflichtverträge (Alleinzeichnung, Führungs- und Beteiligungsquoten, jedoch mit Ausnahme von Haftpflichtverträgen im Sinne von § 94 AMG) von Talanx mit Pharmaunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. 65. Auf Wunsch des Käufers werden ihm auch Erneuerungsrechte für Haftpflichtverträge im Sinne von § 94 AMG von Versicherungsnehmern veräußert, bei denen der Käufer Erneuerungsrechte auch für die zuvor genannten Pharmahaftpflichtverträge erwirbt.
66. Auf Wunsch des Käufers wird Talanx ihm auch die bestehenden Pharmahaftpflichtverträge (einschließlich solcher im Sinne von § 94 AMG) von Versicherungsnehmern veräußern und übertragen, bei denen der Käufer auch die Erneuerungsrechte erwirbt. 67. Mitglieder der Belegschaft der veräußernden Partei in ausreichender Anzahl aus den Bereichen Vertrieb ( Underwriting ), Risikoanalyse ( Risk Management ), Schadensabwicklung ( Claims Management ), wobei die Auswahl der Mitarbeiter durch den Käufer erfolgt. B. Bewertung der Zusagen 68. Die Übertragung von Erneuerungsrechten ist ein gebräuchlicher Weg, um Geschäftsfelder von Versicherungsunternehmen zu übertragen.
Erneuerungsrechte bezeichnen keine „Rechte“ im eigentlichen Sinne. Versicherungsverträge enthalten keine Regelungen, wonach der bisherige Versicherer einen Anspruch auf einen erneuten Vertragsabschluss erheben könnte. Vielmehr verpflichtet sich Talanx als der Veräußerer der Erneuerungsrechte, die Versicherungsverträge zum Fälligkeitstermin zu kündigen und nicht zu erneuern. Gleichzeitig wird Talanx Versicherungsnehmer, Vermittler und Makler informieren und den Neuabschluss der Verträge mit dem Erwerber der Erneuerungsrechte empfehlen. Zusätzlich stellt Talanx dem Erwerber Informationen zur Verfügung, die eine Einschätzung des mit den Verträgen verbundenen Risikos erleichtern.
Die Übertragung von qualifiziertem Personal soll es dem Erwerber des Zusagenpaketes ermöglichen, selbständig in die Risikobewertung von Pharmarisiken einzusteigen. 69. Der Markttest hat ergeben, dass die ganz überwiegende Mehrheit der Wettbewerber die angebotenen Zusagen für geeignet hält, die Wettbewerbsbedenken, die durch den Zusammenschluss entstehen, zu beseitigen. Auch von der Mehrheit der Kunden werden die angebotenen Zusagen grundsätzlich für ausreichend gehalten. Eine Veräußerung weiterer verwandter Aktivitäten oder Geschäftsteile wurde von der Mehrheit der Markteilnehmer als nicht notwendig angesehen.
70. Die Parteien haben angeboten, falls gewünscht auch bestehende Verträge zu übertragen. Dies wurde im Markttest jedoch allgemein abgelehnt, da damit bestehende Verpflichtungen ohne eigene Risikoprüfung übernommen würden. 71. Die Parteien haben glaubhaft dargelegt, dass geeignete Käufer trotz der bereits erwähnten grundsätzlichen Zurückhaltung einiger Versicherer gegenüber Pharmahaftpflichtrisiken aufzufinden sind. Es wurden auch bereits Interessenbekundungen von Marktteilnehmern an dem Zusagenpaket geäußert. 72. Die Kommission sieht die Zusagen als ausreichend an, die ernsthaften Wettbewerbsbedenken des Zusammenschlusses im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt zu beseitigen.
Sie versetzen den Erwerber in die Lage, privilegierten Zugang zu den Pharmakunden zu erhalten und das Risiko der jeweiligen Kunden besser einzuschätzen. Die Pharmakunden haben ein Interesse daran, Deckungskapazitäten von mehr als einem Versicherungsunternehmen zu erhalten. Der Erwerber erhält damit die Möglichkeit, sich auch als führender Versicherer im Bereich der Grunddeckung zu betätigen und mit dem bei dem zusammengeschlossenen Unternehmen verbleibenden Pharmahaftpflichtgeschäft (d.h. das Pharmahaftpflichtgeschäft von Gerling) in Wettbewerb zu treten. 73. Um die Einhaltung der Zusagen durch die Parteien sicherzustellen, verbindet die Kommission diese Entscheidung mit Auflagen und Bedingungen.
Die Zusagen in den Abschnitten 1 bis 4 stellen Bedingungen dieser Entscheidung dar, da nur durch ihre vollständige Erfüllung die notwendigen Änderungen zur Beseitigung der ernsthaften Bedenken der Kommission auf dem betroffenen Markt erreicht werden können. Die übrigen Zusagen stellen Auflagen dar, da sie die Umsetzungsmaßnahmen betreffen, die zur Erfüllung der notwendigen Schritte erforderlich sind. VII. SCHLUSS 74. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art.
6 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (gez.)Charlie McCreevyMitglied der Kommission Fall Nr. COMP/M.4055 – Talanx/Gerling ZUSAGEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Die Talanx Aktiengesellschaft („ Talanx “) bietet hiermit gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, einschließlich etwaiger Änderungen und Ergänzungen (die „ FKVO “), die folgenden Zusagen (die „ Zusagen “) an, um die Europäische Kommission in die Lage zu versetzen, den Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Talanx über die operativen Gesellschaften der Gerling Versicherungsgruppe („ Gerling “) gemäß Artikel 6 Abs.
1 Buchst. b FKVO für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären (die „ Entscheidung “). Die folgenden Zusagen werden mit dem Erlass der Entscheidung wirksam. Dieser Text ist auszulegen im Lichte der Entscheidung, soweit die Zusagen als Bedingungen oder Auflagen Bestandteil der Entscheidung werden, des allgemeinen europarechtlichen Rahmens, der FKVO sowie unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rats und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen. Abschnitt A. Definitionen Für die Zwecke der Zusagen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
Belegschaft: alle Mitarbeiter des Zu Veräußernden Geschäfts zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Zusage, einschließlich der Kompetenzträger sowie entsandter oder nur teilweise bei dem Zu Veräußernden Geschäft beschäftigter Mitarbeiter. Fälligkeitstermin : der nächstmögliche Termin, an dem die Versicherungsverträge jeweils zur Verlängerung anstehen und zu dem sich Talanx verpflichtet, HDI zu veranlassen, die Versicherungsverträge zu kündigen. HDI : die HDI Industrie Versicherung AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 60320.
Hold Separate Manager : eine von Talanx für das Zu Veräußernde Geschäft ernannte Person, die damit befasst ist, die laufenden Geschäfte unter Aufsicht des Überwachungstreuhänders zu führen. Käufer: diejenige(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die von der Kommission gemäß den im Abschnitt D festgelegten Kriterien als Erwerberin(nen) des Zu Veräußernden Geschäfts gebilligt wird (werden). Kompetenzträger : diejenigen Mitglieder der Belegschaft insbesondere aus dem Vertrieb ( Underwriting ), der Risikoanalyse ( Risk Management ) und der Schadensabwicklung ( Claims Management ), die im Bereich Pharmahaftpflicht bei HDI tätig sind, wie im Anhang aufgeführt.
Letzter Fälligkeitstermin : der späteste Fälligkeitstermin, der in einem Versicherungsvertrag am Stichtag vorgesehen ist. Stichtag : der Tag, an dem die Entscheidung von der Kommission getroffen wird. Talanx : die Talanx Aktiengesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 52546. Treuhänder : der Überwachungstreuhänder und der Veräußerungstreuhänder. Übertragungsstichtag : der Tag, an dem ein zwischen HDI und dem Käufer geschlossener Vertrag über die Veräußerung von Erneuerungsrechten mit dem in Abschnitt B geregelten Inhalt wirksam wird, die Erneuerungsrechte auf den Käufer übergehen und – soweit nach Wahl des Käufers mit diesem vereinbart – der Käufer in die Arbeits- bzw. sonstigen Anstellungsverhältnisse der Belegschaft eintritt sowie, für den Fall, dass auf Wunsch des Käufers auch bestehende Pharmahaftpflichtversicherungsverträge übertragen werden, diese vom Käufer übernommen wurden.
Überwachungstreuhänder : eine oder mehrere, von den Parteien unabhängige natürliche oder juristische Person(en) die mit Billigung der Kommission von Talanx benannt wird (werden) und die Verpflichtung hat (haben), die Erfüllung der Zusagen zu überwachen. Veräußerungsfrist : ein Zeitraum von [■■■] Monaten nach dem Stichtag oder, sofern am Stichtag die Genehmigung [■■■] noch nicht vorliegt, nach dem Tag, an dem diese Genehmigung erteilt wird. Veräußerungstreuhänder : eine oder mehrere, von den Parteien unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die mit Billigung der Kommission von Talanx ernannt wird (werden) und die von Talanx auf ausschließlicher Basis damit betraut wird (werden), das Zu Veräußernde Geschäft ohne Bindung an einen Mindestpreis [■■■] an einen Käufer zu übertragen.
Verbundene Unternehmen : von Talanx kontrollierte Unternehmen (ab Vollzug des Zusammenschlusses einschließlich Gerling), wobei der Begriff der Kontrolle nach Art. 3 FKVO und im Lichte der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zu verstehen ist. Verlängerte Veräußerungsfrist : ein Zeitraum von [■■■] Monaten nach Ende der Veräußerungsfrist. Versicherungsnehmer : die Versicherungsnehmer, die jeweils dem Zu Veräußernden Geschäft zuzuordnende Versicherungsverträge abgeschlossen haben. Versicherungsverträge : die jeweils dem Zu Veräußernden Geschäft zuzuordnenden Pharmahaftpflichtversicherungsverträge.
Zu Veräußerndes Geschäft : das im Abschnitt B und im Anhang bezeichnete Geschäft, zu dessen Veräußerung Talanx sich verpflichtet. Abschnitt B. Das Zu Veräußernde Geschäft Veräußerungszusage 75. Zum Erhalt effektiven Wettbewerbs wird Talanx dafür Sorge tragen, dass das Zu Veräußernde Geschäft bis zum Ende der Verlängerten Veräußerungsfrist zu Veräußerungsbedingungen, denen die Kommission gemäß dem in Ziffern 15. beschriebenen Verfahren zugestimmt hat, an einen Käufer veräußert wird. Die Veräußerung erfolgt durch die Übertragung von Erneuerungsrechten, abgesichert durch die in Ziffer 2 näher aufgeführten Verpflichtungen, und von Kompetenzträgern insbesondere aus den Bereichen Vertrieb ( Underwriting ), Risikoanalyse ( Risk Management ) und Schadensabwicklung ( Claims Management ), die vom Käufer ausgewählt und benannt werden.
Talanx verpflichtet sich, zur Durchführung der Veräußerung einen Käufer zu finden und mit diesem innerhalb der Veräußerungsfrist einen Vertrag über die Veräußerung von Erneuerungsrechten abzuschließen. Sollte Talanx bis zum Ende der Veräußerungsfrist keinen solchen Vertrag über die Veräußerung von Erneuerungsrechten abgeschlossen haben, so wird Talanx dem Veräußerungstreuhänder ein ausschließliches Mandat zur Veräußerung der Erneuerungsrechte in Bezug auf das Zu Veräußernde Geschäft in der Verlängerten Veräußerungsfrist gemäß dem in Ziffer 24 beschriebenen Verfahren erteilen.
76. Talanx verpflichtet sich, HDI hinsichtlich des Zu Veräußernden Geschäfts zu veranlassen: 77. die Versicherungsverträge, soweit sich diese andernfalls verlängern, zum Fälligkeitstermin ordentlich zu kündigen und nicht neu zu erneuern, ein Angebot zum Neuabschluss oder zur Verlängerung der Versicherungsverträge nicht abzugeben und/oder auf entsprechende Angebote der Versicherungsnehmer nicht einzugehen und die Versicherungsverträge auch nicht sonst wie neu zu verhandeln; 78. die Versicherungsnehmer (einschließlich etwaiger firmenverbundener Vermittler und mit Versicherungsnehmern verbundener Erst- und Rückversicherer, sog.
Captives ) sowie alle Versicherungsmakler, die in der Vergangenheit mit der Vermittlung des Zu Veräußernden Geschäfts befasst waren, schriftlich darüber zu informieren, dass HDI die Versicherungsverträge zum Fälligkeitstermin kündigen und nicht erneuern wird, und den Abschluss von Pharmahaftpflichtversicherungsverträgen mit dem Käufer zu empfehlen; 79. dem Käufer Zugang zu allen Informationen zu verschaffen, die erforderlich sind, um das Zu Veräußernde Geschäft als laufendes Geschäft zu übertragen, insbesondere dem Käufer die Möglichkeit einzuräumen, in dem erforderlichen Umfang Unterlagen mit entsprechenden Informationen zu kopieren oder elektronische Kopien von entsprechenden Daten zu speichern; soweit entsprechende Informationen (vgl. hierzu im Einzelnen Buchst. c) des Anhangs ) in elektronischer Form verfügbar sind, wird HDI dem Erwerber die entsprechenden Daten auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen;
HDI wird sich verpflichten, die zurückbehaltenen Unterlagen, Dokumente und sonstigen Informationen nur zum Zwecke der Schadensabwicklung bei Pharmahaftpflichtversicherungsverträgen zu verwenden, für die nur Erneuerungsrechte, nicht aber der Vertrag selbst übertragen wurde; HDI wird sich darüber hinaus verpflichten, solche Unterlagen, Dokumente und sonstigen Informationen nicht an Gerling zu übermitteln; 80. soweit zusätzlich Dokumente, Urkunden oder andere Schritte notwendig oder nützlich sind, um die Übertragung der Erneuerungsrechte auf den Käufer zu bewirken oder zu belegen, auf vernünftiges Verlangen des Käufers, alle solchen Dokumente und Urkunden zu unterzeichnen und alle solchen Schritte zu unternehmen;
81. unter Wahrung der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Voraussetzungen eine ausreichende Anzahl von maximal [■■■] Mitarbeitern der Belegschaft insbesondere aus den Bereichen Vertrieb ( Underwriting ), Risikoanalyse ( Risk Management ) und Schadensabwicklung ( Claims Management ), einschließlich von Kompetenzträgern, auf den Käufer zu übertragen, wobei die Auswahl der Kompetenzträger durch den Käufer erfolgt; 82. auf Verlangen des Käufers, für diesen Dienstleistungen in den Bereichen Vertrieb ( Underwriting ), Risikoanalyse ( Risk Management ) und Schadensabwicklung ( Claims Management ) zu erbringen und/oder entsprechende Kontakte zu externen Dienstleistern und Sachverständigen zu vermitteln.
83. Die Zusage wird als erfüllt angesehen, wenn Talanx bis zum Ende der Verlängerten Veräußerungsfrist einen Vertrag über die Veräußerung von Erneuerungsrechten zu Bedingungen, denen die Kommission gemäß dem in Ziffer 15.beschriebenen Verfahren zugestimmt hat, mit einem Käufer abschließt, sofern der Übertragungsstichtag nicht später als [■■■] Monate nach dem Tag liegt, an dem die Kommission ihre Zustimmung zur Person des Käufers und zu den Veräußerungsbedingungen erteilt hat. Struktur und Umschreibung des Zu Veräußernden Geschäfts 84. Das Zu Veräußernde Geschäft, das im Anhang näher beschrieben ist, besteht aus:
85. den Erneuerungsrechten der Pharmahaftpflichtverträge (Alleinzeichnung, Führungs- und Beteiligungsquoten, jedoch mit Ausnahme von Haftpflichtverträgen im Sinne von § 94 AMG) von HDI mit Pharmaunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben; auf Wunsch des Käufers werden ihm auch Erneuerungsrechte für Haftpflichtverträge im Sinne von § 94 AMG von Versicherungsnehmern veräußert, bei denen der Käufer Erneuerungsrechte auch für die übrigen Pharmahaftpflichtverträge erwirbt; auf Wunsch des Käufers wird HDI ihm auch die bestehenden Pharmahaftpflichtversicherungsverträge (einschließlich solcher im Sinne von § 94 AMG) von Versicherungsnehmern veräußern und übertragen, bei denen der Käufer auch die Erneuerungsrechte erwirbt; die Einzelheiten dieser Zusage bedürfen für diesen Fall einer ergänzenden Regelung;
86. Kompetenzträger von HDI in ausreichender Anzahl insbesondere aus folgenden Bereichen: - Vertrieb ( Underwriting ), - Risikoanalyse ( Risk Management ), - Schadensabwicklung ( Claims Management ), wobei die Anzahl der Kompetenzträger sowie deren Benennung von den Bedürfnissen und Wünschen des Käufers abhängig ist und die Auswahl durch den Käufer erfolgt. Abschnitt C. Weitere Zusagen im Zusammenhang mit der Veräußerung Erhalt der Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit 87. Talanx verpflichtet sich, zwischen dem Stichtag und dem Letzten Fälligkeitstermin nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns die Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts zu erhalten und soweit möglich die Risiken für einen Verlust wettbewerblichen Potenzials auf Seiten des Zu Veräußernden Geschäfts so weit wie möglich zu minimieren.
Insbesondere verpflichtet sich Talanx: 88. von sich aus nichts zu unternehmen, was sich in erheblicher Weise negativ auf den Wert, die Geschäftsführung oder die Wettbewerbsfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts auswirken könnte oder die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die technische oder kaufmännische Strategie oder die Investitionspolitik des Zu Veräußernden Geschäfts verändern könnte; 89. bis zum Letzten Fälligkeitstermin auf der Basis des gegenwärtigen Geschäftsplanes ausreichende Mittel für den Betrieb des jeweils noch verbliebenen Zu Veräußernden Geschäfts bereit zu stellen;
90. alle vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen (einschließlich branchenüblicher Anreizprogramme) zu ergreifen, um sämtliche gegenwärtig vom Zu Veräußernden Geschäft beschäftigten Kompetenzträger zu einem Verbleib bei diesem Geschäft zu ermuntern, und 91. nichts zu unternehmen, was die Aussichten des Käufers, zur Erneuerung der Versicherungsverträge in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Pflicht der Parteien zur getrennten Führung der Geschäfte 92. Talanx wird dafür Sorge tragen, daß HDI das Zu Veräußernde Geschäft in dem Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Übertragungsstichtag wirtschaftlich und rechtlich getrennt hält.
Dies schließt mit ein, dass die Kompetenzträger des Zu Veräußernden Geschäfts – einschließlich des Hold Separate Managers –in keiner Weise in das Pharmahaftpflichtgeschäft von Gerling involviert sind. Talanx wird ferner sicherstellen, dass die Kompetenzträger des Zu Veräußernden Geschäfts an niemanden innerhalb des Pharmahaftpflichtgeschäfts von Gerling hinsichtlich des Zu Veräußernden Geschäfts berichten werden. 93. Bis zum Übertragungsstichtag wird Talanx den Überwachungstreuhänder in der Sicherstellung unterstützen, dass das Zu Veräußernde Geschäft als eine eigenständige und verkaufsfähige Einheit und getrennt geführt wird.
Talanx wird einen Hold Separate Manager ernennen, der unter Aufsicht des Überwachungstreuhänders bis zum Übertragungsstichtag für die Geschäftsführung des Zu Veräußernden Geschäfts verantwortlich ist. Der Hold Separate Manager wird das Zu Veräußernde Geschäft unabhängig und im besten Geschäftsinteresse führen, in Hinblick auf die Sicherung dauerhafter wirtschaftlicher Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Unabhängigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts von den bei den Parteien verbleibenden Geschäftsbereichen. 94. Talanx verpflichtet sich, das Zu Veräußernde Geschäft so vom verbleibenden Geschäft abzutrennen und/oder so zu ergänzen, dass es nach dem Übertragungsstichtag als lebensfähiges und wettbewerbsfähiges Geschäft im Sinne von Ziffer 5 weiter betrieben werden kann.
Abschottung des Informationsflusses 95. Talanx verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Gerling nach dem Stichtag keinerlei Geschäftsgeheimnisse, Know-how, kaufmännische Informationen oder irgendwelche anderen vertraulichen oder geschützten Informationen in Bezug auf das Zu Veräußernde Geschäft erhält. Keine Abwerbung von Kompetenzträgern 96. Talanx verpflichtet sich mit den üblichen Einschränkungen, die mit dem Zu Veräußernden Geschäft übergehenden Kompetenzträger für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Übertragungsstichtag nicht aktiv abzuwerben und dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Verbundenen Unternehmen diese nicht aktiv abwerben. „Due Diligence“ 97.
Um potenzielle Käufer in die Lage zu versetzen, eine ausreichende „Due Diligence“ bezüglich des Zu Veräußernden Geschäfts durchzuführen, wird Talanx dafür Sorge tragen, die üblichen Vertraulichkeitsverpflichtungen vorausgesetzt und abhängig vom jeweiligen Stadium des Veräußerungsprozesses, dass: 98. potenziellen Käufern ausreichende Informationen bezüglich des Zu Veräußernden Geschäfts zur Verfügung gestellt werden; 99. potenziellen Käufern ausreichende Informationen bezüglich der Kompetenzträger zur Verfügung gestellt werden und diesen in vernünftigem Umfang Zugang zur Belegschaft erlaubt wird.
Berichtswesen 100. Talanx wird der Kommission und dem Überwachungstreuhänder spätestens 10 (zehn) Tage nach Ablauf eines jeden Monats nach dem Stichtag einen in deutsch abgefaßten schriftlichen Bericht über potenzielle Erwerber des Zu Veräußernden Geschäfts sowie über den Gang der Verhandlungen mit diesen Käufern vorlegen (sowie auch auf Anfrage der Kommission). 101. Talanx wird die Kommission und den Überwachungstreuhänder insbesondere über die Vorbereitung der Datenraum-Dokumentation und das „Due Diligence“-Verfahren regelmäßig informieren und der Kommission und dem Überwachungstreuhänder ein Informationsmemorandum vor Versendung an potenzielle Käufer zuleiten.
Abschnitt D. Der Käufer 102. Damit effektiver Wettbewerb gewährleistet wird und die Kommission einem Käufer zustimmt, muss dieser: 103. unabhängig und nicht mit den Parteien verbunden sein; 104. über Erfahrungen im Bereich der Industriehaftpflichtversicherung verfügen; 105. die Finanzkraft, ausgewiesene Kompetenz und den Anreiz haben, das Zu Veräußernde Geschäft als lebensfähige und aktive wettbewerbliche Kraft im europäischen Wettbewerb mit den Parteien und weiteren Wettbewerbern zu erhalten und zu entwickeln und; 106. bei einer prima facie Betrachtung der der Kommission zur Verfügung stehenden Information keine Wettbewerbsprobleme hervorrufen, noch zu einem Risiko beitragen, daß die Umsetzung der Zusagen verzögert wird.
Auch muß er nach vernünftiger Betrachtung in der Lage sein, alle erforderlichen Freigaben der einschlägigen Wettbewerbs- und sonstigen Regierungsbehörden für den Erwerb des Zu Veräußernden Geschäfts zu erhalten. (die unter a) bis d) genannten Kriterien eines tauglichen Käufers werden im Folgenden auch „ Käuferanforderungen “ genannt). 107. Der Vertrag über die Veräußerung von Erneuerungsrechten (im folgenden auch „ Kaufvertrag ") ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Kommission abzuschließen. Wenn Talanx mit einem Käufer einig ist, hat Talanx der Kommission und dem Überwachungstreuhänder einen vollständig dokumentierten und begründeten Vorschlag zu unterbreiten, dem eine Kopie des Veräußerungsvertrags beiliegt.
Talanx muß darlegen, dass der Käufer den Käuferanforderungen genügt und dass das Zu Veräußernde Geschäft in einer Art und Weise veräußert wird, die zur Erfüllung der Zusagen geeignet ist. Zur Erteilung der Zustimmung wird die Kommission sich davon überzeugen, dass der Käufer den Käuferanforderungen genügt und dass das Zu Veräußernde Geschäft in einer Art und Weise verkauft wird, die zur Erfüllung der Zusagen geeignet ist. Die Kommission prüft auch, ob die vom Käufer ausgewählten Kompetenzträger nach Anzahl und Eignung ausreichend sind, um das Zu Veräußernde Geschäft lebens- und wettbewerbsfähig zu erhalten.
Die Kommission kann dem Verkauf des Zu Veräußernden Geschäfts auch unter Ausschluss eines oder mehrerer Vermögensgegenstände oder Teilen der Belegschaft zustimmen, wenn dies in Anbetracht des vorgeschlagenen Käufers die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts nach dem Verkauf nicht beeinträchtigt. Abschnitt E. Treuhänder Ernennungsverfahren 108. Talanx wird einen Überwachungstreuhänder ernennen, der die in diesen Zusagen dem Überwachungstreuhänder zugewiesenen Aufgaben erfüllen wird. Wenn HDI einen Monat vor Ablauf der Veräußerungsfrist keinen bindenden Veräußerungsvertrag abgeschlossen hat oder wenn die Kommission zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt einen von Talanx vorgeschlagenen Käufer abgelehnt hat, wird Talanx einen Veräußerungstreuhänder ernennen, der dann die in diesen Zusagen näher dargestellten Funktionen wahrnehmen wird.
Die Ernennung des Veräußerungstreuhänders wird mit Eintritt in die Verlängerte Veräußerungsfrist wirksam. 109. Der Treuhänder muss von den Parteien unabhängig sein, die notwendige Qualifikation für seine Aufgaben besitzen, wie z.B. eine Beratungsgesellschaft oder eine Betriebsprüfungsgesellschaft, und er darf nicht in einen Interessenkonflikt geraten. Der Treuhänder wird von den Parteien in einer Art und Weise entlohnt, die eine unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandates nicht beeinträchtigt. Insbesondere in Fällen, in denen das Vergütungspaket des Veräußerungstreuhänders eine Erfolgsprämie beinhaltet, die mit dem Verkaufspreis des Zu Veräußernden Geschäfts gekoppelt ist, soll die Vergütung auch mit der fristgerechten Veräußerung innerhalb der Verlängerten Veräußerungsfrist gekoppelt sein.
Vorschlag durch die Parteien 110. Talanx legt der Kommission eine Liste mit mindestens zwei Vorschlägen für die Position des Treuhänders und die vollständigen den Mandaten zugrundeliegenden Vereinbarungen zur Zustimmung vor, und zwar nicht später als eine Woche nach dem Stichtag im Falle des Überwachungstreuhänders und nicht später als zwei Monate vor Ende der Veräußerungsfrist im Falle des Veräußerungstreuhänders. Jeder Vorschlag muss ausreichende Informationen enthalten, sodass die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die in Ziffer 17 genannten Anforderungen erfüllt.
Jedem Vorschlag werden beigefügt sein: 111. die vollständige Mandatsvereinbarung, die alle für den Treuhänder zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben/Pflichten erforderlichen Vorschriften enthält; 112. der Entwurf eines Arbeitsplans, in dem der vorgeschlagene Treuhänder beschreibt, wie er beabsichtigt, die ihm aufgrund der Zusagen anvertrauten Aufgaben zu erfüllen; 113. einen Hinweis, ob der jeweils vorgeschlagene Treuhänder sowohl als Überwachungs- als auch als Veräußerungstreuhänder fungieren soll oder ob verschiedene Treuhänder für die beiden Funktionen vorgeschlagen werden.
Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission 114. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kommission, den (die) vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und die vorgeschlagene Mandatsvereinbarung (evtl. nur vorbehaltlich derjenigen Änderungen, die sie für den Treuhänder als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlich erachtet) zu genehmigen. Wenn nur ein vorgeschlagener Name genehmigt wird, ernennt Talanx die als Treuhänder in Frage kommende Person oder Einrichtung gemäß der von der Kommission genehmigten Mandatsvereinbarung oder veranlasst die Ernennung. Falls mehr als ein Vorschlag genehmigt wird, kann Talanx denjenigen Treuhänder, der aus den genehmigten Vorschlägen ernannt werden soll, frei wählen.
Der Treuhänder ist innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission und entsprechend der von der Kommission genehmigten Mandatsvereinbarung zu ernennen. Neuer Vorschlag der Parteien 115. Falls alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt werden, reicht Talanx innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Ablehnung, gemäß den Erfordernissen der Ziffer 16 und dem Verfahren der Ziffer 19, die Namen von mindestens zwei weiteren Personen oder Einrichtungen ein. Von der Kommission ernannter Treuhänder 116. Falls alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder von der Kommission abgelehnt werden, benennt die Kommission einen Treuhänder, den Talanx gemäß einer von der Kommission genehmigten Mandatsvereinbarung zu bestellen oder dessen Bestellung zu veranlassen hat.
Funktionen des Treuhänders 117. Der Treuhänder übernimmt die im folgenden näher beschriebenen Aufgaben/Pflichten, um die Einhaltung der Zusagen sicherzustellen. Die Kommission kann dem Treuhänder, aufgrund eigener Initiative oder auf Anfrage des Treuhänders oder von Talanx, Anordnungen oder Anweisungen geben, um die Einhaltung der Zusagen sicher zu stellen. Pflichten und Obliegenheiten des Überwachungstreuhänders 118. Der Überwachungstreuhänder: 119. schlägt in seinem ersten Bericht der Kommission einen detaillierten Arbeitsplan vor, in welchem er beschreibt, wie er die Einhaltung der Zusagen zu kontrollieren beabsichtigt.
120. beaufsichtigt die laufende Geschäftsführung des Zu Veräußernden Geschäfts hinsichtlich der Sicherstellung dessen andauernder wirtschaftlicher Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit und überwacht Talanx’s Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, die in der Entscheidung enthalten sind. Zu diesem Zweck wird der Überwachungstreuhänder: 121. den Erhalt der wirtschaftlichen Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts sowie die Trennung des Zu Veräußernden Geschäfts vom bei Talanx verbleibenden Geschäft gemäß den Ziffern 5 und 6 der Zusagen überwachen;
122. die Führung des Zu Veräußernden Geschäfts als eine eigene und verkaufsfähige Einheit gemäß Ziffer 7 der Zusagen überwachen; 123. (i) in Absprache mit Talanx alle notwendigen Maßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass Gerling nach dem Stichtag keine Geschäftsgeheimnisse, Know-how, geschäftliche Informationen oder irgendwelche anderen Informationen vertraulicher oder geschützter Natur bezüglich des Zu Veräußernden Geschäfts erhält, und er wird (ii) entscheiden, ob solche Informationen gegenüber Gerling offen gelegt werden können, sofern sie zur Durchführung der Veräußerung erforderlich sind oder gesetzlich verlangt werden;
124. die Aufteilung der Betriebsmittel und der Kompetenzträger zwischen dem Zu Veräußernden Geschäft und dem verbleibenden Geschäft überwachen; 125. führt alle übrigen Aufgaben durch, die ihm gemäß den Auflagen und Bedingungen der Entscheidung auferlegt sind; 126. schlägt Talanx solche Maßnahmen vor, die er für notwendig erachtet, um die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Entscheidung sicherzustellen, insbesondere die Aufrechterhaltung der vollständigen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts sowie die Aufteilung der Betriebsmittel und der Kompetenzträger zwischen dem Zu Veräußernden Geschäft und dem verbleibenden Geschäft;
127. überprüft und bewertet potenzielle Käufer und den Gang des Veräußerungsprozesses und kontrolliert, dass potenzielle Käufer abhängig vom jeweiligen Stadium des Veräußerungsprozesses (a) ausreichende Informationen erhalten, indem er insbesondere, sofern vorhanden, die Datenraumdokumentation und das Informationsmemorandum durchsieht, die Due Diligence begleitet und (b) überprüft, ob potenziellen Käufern ausreichender Zugang zur Belegschaft gewährt wird; 128. erstellt für die Kommission innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Ende eines jeden Monats einen schriftlichen Bericht, wobei Talanx zur gleichen Zeit eine Kopie hiervon erhält.
Der Bericht wird den Betrieb und die Führung des Zu Veräußernden Geschäfts beschreiben, sodass die Kommission die Frage, ob das Geschäft im Einklang mit den Zusagen geführt wird, den Gang des Veräußerungsprozesses und potenzielle Käufer beurteilen kann. Zusätzlich zu diesen Berichten informiert der Überwachungstreuhänder die Kommission unverzüglich und schriftlich, mit gleichzeitiger Kopie an Talanx, falls er aus vernünftigen Gründen zu dem Schluss kommt, dass Talanx die im Rahmen der Zusagen eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält; 129. bewertet, sobald Talanx der Kommission einen Käufer gemäß Paragraph 15 vorgeschlagen hat, innerhalb von einer Woche nach Eingang des Vorschlags die Unabhängigkeit und Eignung des vorgeschlagenen Käufers sowie die Lebensfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts nach einer Veräußerung an den vorgeschlagenen Käufer.
Er bewertet zudem und teilt der Kommission mit, ob das Zu Veräußernde Geschäft seiner Ansicht nach in einer mit den Zusagen im Einklang stehenden Weise verkauft wird, insbesondere, sofern relevant, ob unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Käufers ein Verkauf unter Ausschluss eines oder mehrerer Vermögensgegenstände oder von Teilen der Belegschaft die Lebensfähigkeit des Zu Veräußernden Geschäfts nach dem Verkauf nicht beeinträchtigt; 130. berichtet der Kommission, ob die vom Käufer ausgewählten Kompetenzträger nach Anzahl und Eignung ausreichend sind, um das Zu Veräußernde Geschäft lebens- und wettbewerbsfähig zu halten.
Pflichten und Obliegenheiten des Veräußerungstreuhänders 131. Innerhalb der Verlängerten Veräußerungsfrist verkauft der Veräußerungstreuhänder das Zu Veräußernde Geschäft ohne Bindung an einen Mindestpreis an einen von den Parteien unabhängigen Käufer, sofern die Kommission dem Käufer und dem Veräußerungsvertrag gemäß dem in Ziffer 15 niedergelegten Verfahren zugestimmt hat. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Veräußerungsvertrag solche Bedingungen und Auflagen auf, die für einen schnellen Verkauf innerhalb der Verlängerten Veräußerungsfrist angemessen sind. Insbesondere kann der Veräußerungstreuhänder in den Veräußerungsvertrag diejenigen verkehrsüblichen Gewährleistungen und Freistellungen einbeziehen, die bei vernünftiger Betrachtung für das Zustandekommen des Verkaufs notwendig sind.
Der Veräußerungstreuhänder soll die finanziellen Interessen von Talanx und HDI so weit als möglich berücksichtigen, unter der Maßgabe, daß die Parteien der uneingeschränkten Auflage unterliegen, ohne Bindung an einen Mindestpreis [■■■] innerhalb der verlängerten Veräußerungsfrist zu veräußern. 132. Während der Verlängerten Veräußerungsfrist (oder sonst auf Anfrage der Kommission) legt der Veräußerungstreuhänder der Kommission monatlich einen umfassenden, schriftlich in deutsch abgefaßten Bericht über den Gang des Veräußerungsprozesses vor. Diese Berichte sind innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Ende jeden Monats vorzulegen.
Den Parteien ist gleichzeitig eine nicht-vertrauliche Kopie dieser Berichte zur Verfügung zu stellen. Pflichten und Obliegenheiten der Parteien 133. Talanx sowie Talanx’s Berater lassen dem Treuhänder die Unterstützung und Information einschließlich Kopien aller relevanten Dokumente zukommen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben vernünftigerweise benötigt. Der Treuhänder hat vollen Zugang zu allen Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Mitarbeitern, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen von Talanx oder des Zu Veräußernden Geschäfts, die für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Zusagen vernünftigerweise erforderlich sind.
Talanx stellt dem Treuhänder ein oder mehrere Büros in ihren Geschäftsräumen zur Verfügung und steht für Besprechungen zur Verfügung, um den Treuhänder mit den notwendigen Informationen für die Erfüllung seiner Aufgabe zu versorgen. 134. Talanx lässt dem Überwachungstreuhänder von Seiten der Geschäftsführung und Verwaltung alle Unterstützung zukommen, um die er zur Unterstützung der Geschäftsführung des Zu Veräußernden Geschäfts vernünftigerweise ersucht. Dies schließt alle Funktionsbereiche des Unternehmens mit ein, bei denen eine Zentralstelle für das Zu Veräußernde Geschäft Leistungen erbringt.
Talanx verschafft dem Überwachungstreuhänder auf Nachfrage Zugang zu den an potenzielle Käufer übermittelten Informationen, insbesondere zu Datenraum-Dokumentationen und allen anderen Informationen, die potenziellen Käufern im Rahmen der Due Diligence gewährt wurden. Talanx setzt den Überwachungstreuhänder über mögliche Käufer in Kenntnis, übermittelt ihm eine Liste der potenziellen Käufer und informiert ihn über den Gang des Veräußerungsprozesses. Talanx hält den Überwachungstreuhänder bezüglich der Entwicklungen im Veräußerungsprozess auf dem laufenden. 135. Talanx wird dem Veräußerungstreuhänder eine ordnungsgemäß ausgestellte Vollmacht erteilen und die mit Talanx Verbundenen Unternehmen zur Erteilung von Vollmachten veranlassen, die ihn ermächtigen, alle für den Verkauf und die Übertragung des Zu Veräußernden Geschäfts erforderlichen Handlungen vorzunehmen, einschließlich der Einstellung von Beratern, und die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
Auf Verlangen des Veräußerungstreuhänders sorgt Talanx dafür, dass die für die Durchführung des Verkaufs und der Übertragung des Zu Veräußernden Geschäfts benötigten Unterlagen ordnungsgemäß ausgefertigt werden. 136. Talanx stellt den Treuhänder und seine Angestellten und Beauftragten von der Haftung frei (jeweils eine „ freigestellte Partei “) und willigt ein, dass eine freigestellte Partei gegenüber Talanx nicht für Verbindlichkeiten haftet, die in Ausführung ihrer Pflichten entstehen, sofern diese Ausführung im Einklang mit den Zusagen steht. Von dieser Freistellungspflicht ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Treuhänders, seiner Angestellten, Beauftragten oder Berater entstehen.
137. Vorbehaltlich der Genehmigung durch Talanx (wobei Talanx diese Genehmigung nicht ohne wichtige Gründe verweigern wird) kann der Treuhänder auf Kosten von Talanx Berater (insbesondere für Rechts- oder Finanzberatung) ernennen und hierfür angemessene Honorar- oder andere Verpflichtungen eingehen, wenn der Treuhänder die Berater für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Treuhändermandates für notwendig und erforderlich hält. Sollte Talanx die vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ablehnen, kann die Kommission die Berater stattdessen genehmigen, nachdem sie Talanx angehört hat.
Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Anweisungen zu geben. Ziffer 29 gilt für diese Berater entsprechend. Während der Verlängerten Veräußerungsfrist kann der Veräußerungstreuhänder Berater hinzuziehen, die Talanx während der Veräußerungsfrist unterstützt haben, sofern der Veräußerungstreuhänder dies als im besten Interesse eines schnellen Verkaufs ansieht. Ersetzung, Entlassung und Wiedereinsetzung des Treuhänders 138. Falls der Treuhänder seine Funktionen im Rahmen der Zusagen nicht wahrnimmt, oder sonst aus wichtigem Grund (wobei die Tatsache, dass der Treuhänder einem Interessenkonflikt ausgesetzt ist, als wichtiger Grund gilt):
139. kann die Kommission nach Anhörung des Treuhänders Talanx aufgeben, diesen zu ersetzen, 140. kann Talanx mit vorheriger Zustimmung der Kommission den Treuhänder ersetzen. 141. Wird ein Treuhänder gemäß Ziffer 31 seiner Aufgaben enthoben, so kann von ihm verlangt werden, dass er seine Aufgabe bis zur Übernahme seiner Funktion durch einen neuen Treuhänder weiterführt. Diesem hat der Treuhänder alle relevanten Informationen vollständig zu übergeben. Der neue Treuhänder wird entsprechend dem in den Ziffern 16 bis 21 bezeichneten Verfahren ernannt. 142. Außer im Falle der Entlassung gemäß Ziffer 31 hört der Treuhänder erst dann auf, als Treuhänder zu handeln, wenn die Kommission ihn nach Erfüllung aller Aufgaben, mit denen er als Treuhänder betraut war, von seinen Pflichten entbunden hat.
Jedoch kann die Kommission jederzeit verlangen, dass ein Überwachungstreuhänder wiedereingesetzt wird, wenn sich später zeigt, dass eine Zusage nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Abschnitt F. Überprüfungsklausel 143. Die Kommission kann, wenn dies angezeigt ist, auf einen begründeten Antrag von Talanx, der "good cause" aufzeigt, und sofern ein Bericht des Überwachungstreuhänders beigefügt ist: EINE VERLÄNGERUNG DER IN DEN ZUSAGEN VORGESEHENEN VERÄUßERUNGSFRIST(EN) GEWÄHREN ODER IN AUSNAHMEFÄLLEN EINE ODER MEHRERE IN DIESEN ZUSAGEN ENTHALTENE KONDITIONEN UND VERPFLICHTUNGEN VERÄNDERN ODER ERSETZEN ODER GANZ AUF SIE VERZICHTEN.
Möchte Talanx eine Verlängerung der Veräußerungsfrist(en) erreichen, so stellt Talanx einen entsprechenden, hinreichend begründeten Antrag, der "good cause" aufzeigt, und zwar spätestens 1 Monat vor Ablauf der einschlägigen Frist. Nur in Ausnahmefällen ist Talanx bERECHTIGT, AUCH INNERHALB DES LETZTEN MONATS VOR FRISTABLAUF UM EINE VERLÄNGERUNG ZU ERSUCHEN. Hannover, den 03. April 2006 Talanx Aktiengesellschaft ________________________ ________________________ Herbert K. Haas Dr. Martin Wienke Mitglied des Vorstands Generalbevollmächtigter ANHÄNGE Zu Veräußerndes Geschäft Gemäß Ziffer 4 dieser Zusagen schließt das Zu Veräußernde Geschäft ein:
144. die Erneuerungsrechte der Pharmahaftpflichtverträge (Alleinzeichnung, Führungs- und Beteiligungsquoten, jedoch mit Ausnahme von Haftpflichtverträgen im Sinne von § 94 AMG) von HDI mit Pharmaunternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben; auf Wunsch des Käufers werden ihm auch Erneuerungsrechte für Haftpflichtverträge im Sinne von § 94 AMG von Versicherungsnehmern veräußert, bei denen der Käufer Erneuerungsrechte auch für die übrigen Pharmahaftpflichtverträge erwirbt; auf Wunsch des Käufers wird HDI ihm auch die bestehenden Pharmahaftpflichtversicherungsverträge (einschließlich solcher im Sinne von § 94 AMG) von Versicherungsnehmern veräußern und übertragen, bei denen der Käufer auch die Erneuerungsrechte erwirbt; die Einzelheiten dieser Zusage bedürfen für diesen Fall einer ergänzenden Regelung.
Eine Auflistung der Pharmahaftpflichtverträge, die Gegenstand dieser Zusage sind, ist als Anlage A (Geschäftsgeheimnis) beigefügt. 145. Kompetenzträger von HDI in ausreichender Anzahl insbesondere aus folgenden Bereichen: - Vertrieb ( Underwriting ), - Risikoanalyse ( Risk Management ), - Schadensabwicklung ( Claims Management ), wobei die Anzahl der Kompetenzträger sowie deren Benennung von den Bedürfnissen und Wünschen des Käufers abhängig ist und die Auswahl durch den Käufer erfolgt. Eine Auflistung der Kompetenzträger, einschließlich detaillierter Angaben u. a. zu deren bisherigen Tätigkeitsbereichen und Berufserfahrung, ist in Anlage B (Geschäftsgeheimnis) beigefügt.
146. Dokumente, Unterlagen, sonstige Betriebsmittel etc.: Kopien der Akten betreffend die jeweiligen Kunden gemäß Anlage A , insbesondere (i) Unterlagen zur Risikobeurteilung des Kunden, (ii) Informationen zu den vom Kunden verwendeten Wirkstoffen und Arzneimitteln, (iii) Analysen des Risikopotentials des Kunden, (iv) Untersuchungen zur Versicherbarkeit der Kundenrisiken, (v) Informationen zu vergleichbaren und neuen Risiken des Kunden, (vi) Für die Risikobewertung des Kunden relevante Schadenstatistiken, (vii) Marktdaten betreffend den Kunden (z.B. Umsatzerlöse, Absatzgebiete, Vertriebssysteme des Kunden), (viii) Unterlagen zu Schadensfällen, insbesondere, - Anzahl der Schäden, - Schadensaufwand, (ix) Unterlagen zu Legal Opinions betreffend Schadensfälle des Kunden, (x) Befreiung von Anwälten von der Verschwiegenheitspflicht betreffend die rechtliche Bewertung von Schadensfällen des Kunden, (xi) Zustimmung zur Übernahme von Mandaten für den Erwerber durch Anwaltskanzleien, soweit dies rechtlich erforderlich und zulässig ist, (xii) Unterlagen zu Veränderungen der Kundenproduktpalette (einschließlich verwendeter Wirkstoffe), (xiii) Informationen zu risikorelevanten Vorlieferanten, (xiv) Informationen zur Beurteilung der Risiken des Kunden durch Rückversicherer, (xv) Unterlagen zu Konditionen und Prämien der Rückversicherer für die Versicherung der Kundenrisiken, (xvi) Risikorelevante Unterlagen über Umfang und Anlass der Betreuung des Kunden, (xvii) Unterlagen zur Berechnung und Höhe der Prämien in der Vergangenheit, (xviii) Angaben zu Ansprechpartnern beim Kunden, (xix) Unterlagen über die Einschaltung von Maklern bei der Versicherung des Kunden, (xx) Kontaktdaten für [■■■].
Soweit die in diesem Buchst. c) aufgeführten Dokumente, Unterlagen und Informationen in elektronischer Form verfügbar sind, wird Talanx dem Erwerber die entsprechenden Daten auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen. [1] Als Schadenversicherungen werden alle Erstversicherungen bezeichnet, die nicht den Lebensversicherungen zuzuordnen sind. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). [3] Vgl. Fall M.3035 – Berkshire Hathaway/Converium/Gaum/JV;
Fall M.3446 – UNIQA/Mannheimer. [4] Vgl. Fall M.2431 – Allianz/Dresdner. [5] Vgl. Fall M.2676 – Sampo/Varma Sampo/IF Holding/JV; M.3035 - Berkshire Hathaway/Converium/Gaum/JV. [6] Fall M.3446 – UNIQA/Mannheimer. [7] Fall M.2676 – Sampo/Varma Sampo/IF Holding/JV. [8] M.3035 - Berkshire Hathaway/Converium/Gaum/JV. [9] Vielfach wird auf die Schadenersatzansprüche verwiesen, denen sich Pharmaunternehmen in den USA aufgrund von Gesundheitsrisiken durch die Medikamente „Lipobay“ und „Vioxx“ ausgesetzt sahen. [10] Im Folgenden werden diese verkürzt als “Pharmahaftpflichtrisiken“ bezeichnet. [11] Vgl.
M.1306 - Berkshire Hathaway/General Re. [12] Vgl. M.3035 - Berkshire Hathaway/Converium/Gaum/JV; M.3446 – UNIQA/Mannheimer. [13] Vgl. M.3035 - Berkshire Hathaway/Converium/Gaum/JV. [14] Vgl. M.3035 - Berkshire Hathaway/Converium/Gaum/JV. [15] Es kann zwischen Industrie- und Gewerbesachversicherung unterschieden werden. Die Parteien haben in der Gewerbesachversicherung einen Marktanteil von unter 5%. In der gesamten Sachversicherung für Nicht-Privatpersonen liegt ihr Marktanteil bei etwa 10%. [16] In der Gewerbe-Feuerversicherung liegt der gemeinsame Marktanteil der Parteien deutlich unter 5%. [17] Die Feuerindustrieversicherung gewährt insbesondere Deckung bei der Beschädigung von Sachwerten infolge von Bränden. [18] Die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt Deckung für den entgangenen Gewinn infolge der Betriebsunterbrechung durch Feuereinwirkung. [19] Die Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt Deckung für den entgangenen Gewinn infolge der Betriebsunterbrechung durch eine Vielzahl von Einwirkungen wie etwa Feuer, Leitungswasser oder Sturm. [20] Bruttobeitragseinnahmen des inländischen Direktgeschäfts 2004 (Schaden- und Unfallversicherung) vom Juli 2005, sog. „Rennlisten“. [21] Die Allgemeine Einheitsversicherung wurde in den 60er Jahren für die Textilindustrie entwickelt und deckt sowohl stationäre als auch Transportrisiken ab.
Neugeschäft wird nicht mehr gezeichnet und das Gesamtbruttoprämienvolumen liegt mittlerweile unter 10 Mio. EUR. [22] Diese umfasst bei den Parteien unter anderem die Bauwesen-, Montage- und Machinenbetriebsunterbrechungsversicherung. FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 319/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet.
Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.