Entscheidung der Kommission vom 23/03/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.4095 - DEUTSCHE TELEKOM / CORPUS / MORGAN STANLEY / SIREO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 23.03.2006 SG-Greffe(2006) D/201233/4/5 An die anmeldenden Parteien: Betr.: Sache Nr. COMP/M.4095 – Deutsche Telekom/Corpus/Morgan Stanley/Sireo Anmeldung vom 17/02/2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, N° C 47 vom 25/02/2006, Seite 23 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1.
Am 17.02.2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Deutsche Telekom AG (“DTAG”, Deutschland), Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG (“Corpus”, Deutschland) und die zum Morgan Stanley Konzern gehörende Morgan Stanley Bank AG (“MSBAG”, Deutschland”) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem bestehenden Gemeinschaftsunternehmen Sireo Real Estate Asset Management GmbH (“Sireo”, Deutschland) in seiner neuen Ausgestaltung.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - DTAG: Telekommunikation; - Corpus: Verwaltung von Vermögensgegenständen, Immobilienmaklerleistungen und Projektentwicklung; - MSBAG: Finanzdienstleistungen; - Sireo: Immobilienfonds und Beratungsleistungen für Immobilienfonds. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. --------------------------------------------------