Entscheidung der Kommission vom 16/03/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.4138 - DZ EQUITY / L-BANK / HORNSCHUCH) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 16.03.2006 SG-Greffe(2006) D/201130 An die anmeldenden Parteien: Betr.: Sache Nr. COMP/M. 4138 – DZ EQUITY PARTNER / LANDESKREDIT-BANK BADEN-WÜRTTEMBERG-FÖRDERBANK / KONRAD HORN-SCHUCH Anmeldung vom 09/02/2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, N C 40 vom 17/02/2006, Seite 9 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1.
Die Kommission erhielt am 09/02/2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DZ Equity Partner GmbH („DZ Equity“, Deutschland), das von der DZ Bank AG („DZ Bank“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank („L-Bank“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Konrad Hornschuch AG („Hornschuch“, Deutschland) durch Aktienkauf. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - DZ Equity:
Finanzierung von mittelständischen Unternehmen durch Beteiligungen, - DZ Bank: Genossenschaftliche Bank und Geschäftsbank, - L-Bank: Staatsbank des Bundeslandes Baden-Württemberg (Deutschland), - Hornschuch: Produktion und Vermarktung von Folien, Belägen und Trägermaterialien für den Endverbraucher und die Industrie. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe b und der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Gez.Neelie KROES Mitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION