Entscheidung der Kommission vom 19/05/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.4210 - AGRAVIS RAIFFEISEN / BAYWA / DR GRAUB) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 19.05.2006 SG-Greffe(2006) D/202677 an die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.4210 – AGRAVIS/BAYWA/Dr. Gräub Anmeldung vom 18.04.2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 103, 29.04.2006, Seite 26 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1.
Die Kommission erhielt am 18.04.2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen AGRAVIS Raiffeisen AG („Agravis“, Deutschland) und BayWA AG („BayWA“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle an der Dr. E. Gräub AG („Dr. Gräub“, Schweiz) durch den Kauf von Anteilsrechten. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Agravis: Herstellung und Vertrieb von Agrarprodukten; Bauwirtschaft;
Energie und Dienstleistungen - BayWa: Vertrieb von Agrarprodukten, Baustoffen, Energie und Dientsleistungen – Dr Gräub: Herstellung und Vertrieb von Tierarzneimitteln 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe a und der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission unterzeichnetPhilip LOWEGeneraldirektor [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN