Entscheidung der Kommission vom 30/11/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.4422 - BERTELSMANN / VODAFONE / MOCONTA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 30.11.2006 SG-Greffe(2006) D/207270 An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.4422 – BERTELSMANN/VODAFONE/MOCONTA Anmeldung vom 25.10.2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 267, 1.11.2006, Seite 5 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1.
Die Kommission erhielt am 25.10.2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bertelsmann Aktiengesellschaft mittels ihres 100%-igen Tochterunternehmens Arvato Mobile GmbH („Arvato“, Deutschland) und Vodafone D2 GmbH („Vodafone“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Gemeinschaftsunternehmen Moconta GmbH Co. KG („Moconta“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Arvato:
Konzept und Realisierung von technischen Dienstleistungen im Bereich mobiles Marketing zur Kundenbindung; – Vodafone: Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland sowie weitere Dienstleistungen wie direkten Internet-Zugang, mobile Fax- und Datenkommunikation und das Versenden von Bildmitteilungen; 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 a und der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission unterzeichnet Philip LOWE Generaldirektor [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. --------------------------------------------------