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Entscheidung der Kommission vom 29/11/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.4455 - SCHMOLZ + BICKENBACH / SWISS STEEL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32006M4455
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-29
In force since
2006-11-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 29/11/2006 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.4455 - SCHMOLZ + BICKENBACH / SWISS STEEL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 29/11/2006 SG-Greffe(2006) D/207243 An die anmeldende Partei: Betr.: Sache Nr. COMP/M.4455 – Schmolz + Bickenbach /Swiss Steel Anmeldung vom 23.10. 2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 23. Oktober 2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schmolz+Bickenbach KG („S+B, Deutschland) erwirbt Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung über die Gesamtheit des Unternehmens Swiss Steel AG („Swiss Steel“, seit kurzem umbenannt in Schmolz+Bickenbach AG, Schweiz) durch Austausch von Vermögenswerten gegen Aktien. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - S+B: Herstellung und Vertrieb von Edelstahlprodukten - Swiss Steel: Herstellung von Qualitätsstahl- und Edelstahlprodukten 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Gez. Philip LOWE Generaldirektor [1] ABl.

L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. --------------------------------------------------

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