Verordnung (Euratom) Nr. 66/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 betreffend die Ausnahme kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen von den Vorschriften des Kapitels über die Versorgung
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Article 1
Was die uran- und thoriumhaltigen Erze und Ausgangsstoffe betrifft, sind von den Vorschriften des Titels II Kapitel VI Euratom-Vertrag ausgenommen: a) die Übertragung innerhalb der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit es sich um Mengen handelt, die — bezogen auf die elementare Form — 1 Tonne Uran und/oder Thorium pro Transaktion und je 5 Tonnen Uran und/oder Thorium pro Jahr und Benutzer nicht übersteigen; b) die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, soweit es sich um Mengen handelt, die — bezogen auf die elementare Form — 1 Tonne Uran und/oder Thorium pro Transaktion und je 5 Tonnen Uran und/oder Thorium pro Jahr und Exporteur nicht übersteigen.
Article 2
Was die besonderen spaltbaren Stoffe betrifft, sind von den Vorschriften des Titels II Kapitel VI Euratom-Vertrag ausgenommen die Übertragung innerhalb der Gemeinschaft und die Einfuhr in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, soweit es sich um Mengen handelt, die — bezogen auf die elementare Form — 200 g Uran 235, Uran 233 oder Plutonium pro Transaktion und 1000 g eines jeden dieser Stoffe pro Jahr und Benutzer nicht übersteigen. Dies gilt bezüglich der eingeführten und ausgeführten Stoffe vorbehaltlich der Bestimmungen der von der Gemeinschaft mit dritten Ländern abgeschlossenen Abkommen über Zusammenarbeit.
Article 3
Wer im Rahmen der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung eine Einfuhr oder eine Ausfuhr vornimmt oder als Lieferant eine Übertragung innerhalb der Gemeinschaft vornimmt, übermittelt der Versorgungsagentur vierteljährlich eine Aufstellung über diese Transaktionen, die folgende Angaben enthalten muss: a) Tag des Abschlusses des Lieferungsvertrages; b) Namen der Vertragsparteien; c) Ort, an dem der betreffende Stoff gewonnen wurde; d) chemische und/oder physikalische Beschaffenheit der Erzeugnisse; e) Mengen der Stoffe in metrischen Einheiten; f) Verwendungszweck dieser Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe. Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Meldungen haben für Erze und Ausgangsstoffe in Kilogramm Uran oder Thorium, bezogen auf die elementare Form, und für besondere spaltbare Stoffe in Gramm Uran 233, Uran 235 oder Plutonium, bezogen auf die elementare Form, zu erfolgen. Zahlen mit Dezimalbrücken sind ab- oder aufzurunden, je nachdem, ob die Dezimalen unter oder über 0,5 liegen. Beträgt die Dezimale 0,5, so ist die Zahl aufzurunden, wenn der Dezimale eine gerade, und abzurunden, wenn der Dezimale eine ungerade Zahl vorausgeht. Die vierteljährlichen Aufstellungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres, in dem die in dieser Verordnung vorgesehenen Transaktionen durchgeführt worden sind, an die Agentur zu richten.
Article 4
Die Verordnung Nr. 17/66/Euratom wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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