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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

CELEX
32006R0389
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-27
In force since
2006-03-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gesamtziel und Begünstigte

1 Die Gemeinschaft gewährt Unterstützung, um der Einigung Zyperns Vorschub zu leisten, in dem sie die wirtschaftliche Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns fördert, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf die wirtschaftliche Integration der Insel, die Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Volksgemeinschaften und zur EU sowie die Vorbereitung auf den gemeinschaftlichen Besitzstand gelegt wird.

2 Die Unterstützung soll unter anderem den lokalen Stellen, Kooperativen und Vertretern der Zivilgesellschaft zugute kommen, insbesondere Organisationen der Sozialpartner, Wirtschaftsverbänden, Stellen für die Wahrnehmung von Funktionen im allgemeinen Interesse in den betreffenden Landesteilen, lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, Verbänden, Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen, nicht staatlichen Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen.

3 Die Gewährung dieser Unterstützung bedeutet für die betreffenden Landesteile keine Anerkennung einer anderen öffentlichen Gewalt als der Regierung der Republik Zypern.

Article 2 Einzelziele

Die Unterstützung soll unter anderem folgenden Zielen dienen: Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Umstrukturierung, insbesondere der ländlichen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der regionalen Entwicklung; Infrastrukturentwicklung und -umstrukturierung, insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr, Umwelt, Telekommunikation und Wasserversorgung; Versöhnung, vertrauensbildende Maßnahmen und Unterstützung der Zivilgesellschaft; Annäherung der türkischen Gemeinschaft Zyperns an die Union, unter anderem durch Informationen über das politische und rechtliche System der Europäischen Union, die Förderung direkter menschlicher Kontakte sowie Stipendien der Gemeinschaft; Ausarbeitung von Rechtstexten, die dem gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechen, damit diese nach Inkrafttreten einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage unverzüglich angewandt werden können; Vorbereitung auf die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands mit Blick auf die Aufhebung seiner Aussetzung nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte.

Article 3 Verwaltung der Hilfe

1 Die Kommission ist für die Verwaltung der Hilfe zuständig.

2 Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

3 Der Ausschuss gibt zu Entwürfen für Finanzierungsbeschlüsse eine Stellungnahme ab, wenn diese 5 Mio. EUR überschreiten. Die Kommission kann ohne Anhörung des Ausschusses Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung sowie Änderungen von Finanzierungsbeschlüssen, die dem Programmziel entsprechen und 15 % des Finanzrahmens solcher Finanzierungsbeschlüsse nicht überschreiten, genehmigen.

4 In den Fällen, in denen gemäß Absatz 3 keine Anhörung des Ausschusses zu den Finanzierungsbeschlüssen erfolgt, muss die Kommission den Ausschuss spätestens eine Woche nach Beschlussfassung unterrichten.

5 Für diese Verordnung ist das Verwaltungsausschussverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

Article 4 Arten der Unterstützung

1 Mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung werden unter anderem Lieferverträge, Zuschüsse einschließlich Zinsbeihilfen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien sowie Finanzhilfen finanziert.

2 Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich und gerechtfertigt ist, kann die Unterstützung in vollem Umfang aus dem Haushalt finanziert werden.

3 Die Mittel können ebenfalls eingesetzt werden, um insbesondere die Kosten unterstützender Maßnahmen zu decken, wie vorbereitende und vergleichende Studien, Fortbildung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Bewertung, Verwaltung, Umsetzung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung der Hilfe, Maßnahmen zum Zwecke von Information und Publizität sowie Personalkosten, Gebäudemietkosten und Materialkosten.

Article 5 Umsetzung der Hilfsmaßnahmen

1 Die Hilfsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden gemäß den in Teil 2 Titel IV der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Regelungen umgesetzt. Alle rechtlichen Einzelverpflichtungen in Verbindung mit der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfe müssen spätestens drei Jahre nach dem Datum der Haushaltsverpflichtung abgewickelt sein.

2 Unbeschadet etwaiger Beschlüsse nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 kann die Kommission im Rahmen der in Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Grenzen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Vollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Stellen übertragen. Folgende Auswahlkriterien gelten für die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Stellen: internationale Anerkennung, Erfüllung international anerkannter Management- und Kontrollstandards sowie Beaufsichtigung durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats oder durch eine internationale Organisation/Institution.

3 Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können gemäß den in Teil 2 Titel I und II der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegten Regeln durch geteilte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Article 6

„(5 Die Kommission kann die Agentur mit der Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau beauftragen.

Article 7 Schutz der Rechte natürlicher und juristischer Personen

1 Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Anwendung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die Rechte von natürlichen und juristischen Personen einschließlich Besitz- und Eigentumsrechte respektiert werden. Dabei handelt die Kommission im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

2 Damit die Mitgliedstaten der Kommission alle Angaben zu eventuellen Verletzungen der Eigentumsrechte übermitteln können, unterbreitet die Kommission jeden Entwurf eines Finanzierungsbeschlusses, der Eigentumsrechte berühren könnte, zwei Monate vor der Entscheidung über den Beschluss dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ausschuss.

Article 8 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1 Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen Betrug, Korruption und sonstige Unregelmäßigkeiten geschützt werden.

2 Bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder eine vertragliche Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirken würde.

3 Die Vereinbarungen mit den Begünstigten sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben. Diese Vereinbarungen ermächtigen die Kommission auch ausdrücklich zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

4 In allen zur Durchführung der Gemeinschaftshilfe geschlossenen Verträgen werden die Befugnisse der Kommission und des Rechnungshofs gemäß Absatz 3 während der Ausführung der Verträge und danach gewahrt.

Article 9 Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge

1 Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge und Zuschussverträge steht folgenden natürlichen und juristischen Personen offen: allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats niedergelassen sind; allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. im Gebiet eines solchen Mitgliedstaats rechtmäßig niedergelassen sind; allen natürlichen oder juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Bewerberlandes um den Beitritt zur Europäischen Union bzw. im Gebiet eines solchen Bewerberlandes rechtmäßig niedergelassen sind.

2 Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder bzw. in solchen Ländern rechtmäßig niedergelassen sind, sofern ein Zugang zu der Außenhilfe dieser Länder auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt wird.

3 Die Teilnahme an Ausschreibungen für Aufträge oder Zuschussverträge, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

4 Alle Lieferungen und Materialien, die gemäß einem im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vertrag erworben werden, müssen ihren Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft, in den betreffenden Landesteilen oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Land haben.

5 In begründeten Fällen kann die Kommission von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus anderen Ländern und den Erwerb von Lieferungen und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.

Article 10 Berichterstattung

Jedes Jahr unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der mittels dieses Instruments geleisteten Gemeinschaftsunterstützung. Der Bericht enthält neben Informationen über die im Berichtsjahr finanzierten Maßnahmen und die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch eine Bewertung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der Gemeinschaftsunterstützung erzielt wurden.

Article 11 Fall einer Regelung der Zypern-Frage

Im Falle einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage fasst der Rat auf Vorschlag der Kommission einen einstimmigen Beschluss über die notwendigen Änderungen dieser Verordnung.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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