Verordnung (EG) Nr. 949/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
Die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung: „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als ‚gesalzen oder in Salzlake‘ im Sinne der Unterpositionen 021011 bis 021093, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als ‚gesalzen oder in Salzlake‘ im Sinne der Unterposition 021099, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.“
Article 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2006 in Kraft. Sie hat weder rückwirkende Auswirkungen noch dient sie rückwirkend als Interpretationsleitfaden.
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