Verordnung (EG) Nr. 1185/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999
Text
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Article 1
Das am 1. Februar 1989 in Luanda unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas wird im Namen der Gemeinschaft gekündigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), der Regierung der Republik Angola die Kündigung des Abkommens zu notifizieren.
Article 3
1 Auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in dem durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2005 genehmigten Umstellungsplan aufgeführt sind, finden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Absatz 4 und Anhang III Nummer 1.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 keine Anwendung.
2 Die Kapazität jedes Fischereifahrzeugs, das die Befreiung des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nutzt, wird als ein mit öffentlichen Mitteln geförderter Flottenabgang angesehen, der den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik unterliegt.
Article 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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