Verordnung (EG) Nr. 1284/2006 der Kommission vom 29. August 2006 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 3
Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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