Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind
Text
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Article 1
Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2007 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.
Article 2
1 Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver und Reis, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgelegt.
2 Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers und Reises an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.
Article 3
Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird hiermit unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt.
Article 4
Für die Anwendung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Programms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2006.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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