Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates vom 28. November 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.
Article 2
Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind) wird in Bezug auf den KN-Code 02013000 wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 11000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: ‚Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Teilstücke von Rindern‘, in Kartons ‚Special boxed beef‘; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‘ (special cuts) tragen‘“ wird ersetzt durch „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch oder gekühlt“. b) In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Argentinien“.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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