Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Überwachungspläne zur Feststellung von Rückständen oder Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6815) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Überwachungsplan zur Feststellung von Rückständen oder Stoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG, den Bulgarien der Kommission am 25. April 2006 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Article 2
Der Überwachungsplan zur Feststellung von Rückständen oder Stoffen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG, den Rumänien der Kommission am 20. März 2006 vorgelegt hat, wird genehmigt.
Article 3
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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