Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/875/EG zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6971)
Text
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Article 17
Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorlegen, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.
Article 18
Werden die Ausgaben eines Mitgliedstaats in einer anderen Währung als in Euro getätigt, so rechnet der betreffende Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, und zwar zu dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag stellt, festgelegt hat.“
Article 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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