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Seqlense EUR-Lex

2007/142/EG: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Einrichtung eines Gemeinschaftlichen Veterinär-Notfallteams zur Unterstützung der Kommission bei der Hilfestellung für Mitgliedstaaten und Drittländer in Veterinärangelegenheiten im Zusammenhang mit bestimmten Tierseuchen

CELEX
32007D0142
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-02-28
In force since
2007-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein Gemeinschaftliches Veterinär-Notfallteam eingerichtet („das Team“), um veterinärtechnische Hilfestellung bei der Bekämpfung von meldepflichtigen Seuchen gemäß Liste in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG des Rates („die Seuchen“) zu bieten.

2 Als Mitglieder des Teams werden Sachverständige aus den Bereichen Veterinärepidemiologie, Virologie, wild lebende Tiere, Verwaltung von Tilgungsprogrammen, Labordiagnostik, Organisation von Veterinärdiensten und Rechtsrahmen, Risikokommunikation, Management und anderen relevanten Bereichen der Bekämpfung von Tierseuchen benannt.

Article 2

1 Das Team unterstützt die Kommission bei veterinärtechnischen Fragen in Zusammenhang mit Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen oder Verdachtsfällen von Tierseuchen zu treffen sind. Diese Unterstützung umfasst insbesondere a) Hilfestellung vor Ort in wissenschaftlichen, technischen und Managementfragen im Hinblick auf die Überwachung, Kontrolle, Bekämpfung und Tilgung der Seuchen in enger Kooperation und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des von dem Seuchenausbruch oder –verdacht betroffenen Mitgliedstaats oder Drittlands; b) spezifische wissenschaftliche Beratung über geeignete Diagnoseverfahren und epidemiologische Untersuchungen in Koordination mit dem betreffenden Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß der Liste in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls mit anderen Referenzlaboratorien; c) spezifische Hilfestellung zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Veterinärdienststellen der Mitgliedstaaten und Drittländer und mit dem betreffenden Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beziehungsweise anderen Referenzlaboratorien.

2 Die Kommission kann auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht über die Aktivitäten des Teams und eventuelle sich daraus ergebende Schlussfolgerungen oder Arbeitsdokumente veröffentlichen.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Juni jedes Jahres und zum ersten Mal nicht später als 30 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Sachverständigen, die sie für das folgende Kalenderjahr als Mitglieder des Teams vorschlagen. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Angaben über den beruflichen Werdegang und den Fachbereich jedes vorgeschlagenen Sachverständigen.

2 Die Kommission wählt aus den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen die Mitglieder des Teams aus. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jedes Jahr bis spätestens 1. November im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die aktualisierte Liste der Mitglieder des Teams vor. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierte Liste auf ihrer Website. Die Namen der Mitglieder werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfasst, bearbeitet und veröffentlicht. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Aktivitäten des Teams zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Regeln gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses oder gegen Artikel 287 EG-Vertrag verstoßen, können ersetzt werden.

Article 4

Das Team entspricht den von den Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Sachverständigengruppen festgelegten Verfahrensregeln. Die Geschäftsordnung wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Article 5

Die Mitglieder des Teams a) stehen der Kommission bei Bedarf jederzeit kurzfristig zur Verfügung; b) verbreiten keine Informationen, über die sie als Ergebnis der Arbeit des Teams verfügen, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass diese vertraulich sind.

Article 6

Die Mitglieder des Teams haben gemäß den Bestimmungen des Anhangs dieses Beschlusses Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Teilnahme an Vor-Ort-Aktivitäten des Teams sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben des Teamleiters oder eines Berichterstatters für bestimmte im Zusammenhang mit einer Dienstreise relevante Themen. Die Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet auf der Grundlage der vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission (Bereich Sachverständige) angewandten Regelung für die Erstattung der Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten externer Sachverständiger.

Relations

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