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Seqlense EUR-Lex

2007/239/EG: Beschluss des Rates vom 5. März 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich des Beschlusses Nr. 1/2007 des im Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits genannten Gemischten Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Arbeitsgruppen EG-Albanien

CELEX
32007D0239
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-03-05
In force since
2007-03-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1 Vorsitz

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.

Article 2 Sitzungen

Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Tirana zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien einberufen werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.

Article 3 Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen. Der Gemischte Ausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichtet.

Article 4 Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Albanien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses wahr.

Article 5 Schriftverkehr

Alle an den Präsidenten des Gemischten Ausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Präsidenten sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss weitergeleitet werden.

Article 6 Tagesordnung

1 (1) Der Präsident und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

2 (2) Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Article 7 Protokoll

Über jede Sitzung des Gemischten Ausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Gemischten Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Empfängern übermittelt.

Article 8 Beratungen

Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Zwischen den Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses im Sinne des Artikels 43 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Gemischten Ausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.

Article 9 Sprachen

Die Amtssprachen des Gemischten Ausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Article 10 Kosten

Die Gemeinschaft und die Republik Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Article 11 Arbeitsgruppen

Der Anhang dieses Beschlusses enthält das Verzeichnis der Mandate und des Systems der Arbeitsgruppen, die eingesetzt worden sind, um den Gemischten Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Arbeitsgruppen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd nach der für den Gemischten Ausschuss geltenden Geschäftsordnung geführt. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss aussprechen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Relations

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