2007/312/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Frankreich im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1821)
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Article 1 Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
1 Frankreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 3a Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2006 entstanden sind. Die finanzielle Beteiligung beträgt 50 % der für eine Gemeinschaftsförderung in Betracht kommenden entstandenen Kosten.
2 Für die Zwecke dieser Entscheidung sind die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 entsprechend anzuwenden.
Article 2 Adressat
Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.
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