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Seqlense EUR-Lex

2007/324/EG: Beschluss des Rates vom 7. Mai 2007 über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von zwei Mitgliedern der Auswahljury sowie der Überwachungs- und Beratungsjury im Rahmen der Gemeinschaftsaktion Kulturhauptstadt Europas durch den Rat

CELEX
32007D0324
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-05-07
In force since
2007-05-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Rat beschließt gemäß den in Artikel 2 festgelegten praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten über die Ernennung von zwei Mitgliedern für die Auswahljury sowie die Überwachungs- und Beratungsjury.

Article 2

1 Es wird eine Verlosung organisiert, die allen Mitgliedstaaten offen steht. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Verlosung ist freiwillig. Um das Risiko von Interessenkonflikten so gering wie möglich zu halten, sind Mitgliedstaaten mit einer Stadt, die während der Amtszeit der Jurymitglieder als Europäische Kulturhauptstadt in der Überwachungsphase begleitet werden soll oder selbst zur Auswahl steht, von der Verlosung ausgeschlossen. Eine Aufstellung der betroffenen Mitgliedstaaten, geordnet nach der Reihenfolge der Berechtigung zur Nominierung einer „Kulturhauptstadt Europas“ gemäß dem Anhang des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt. Um eine möglichst weiträumige geografische Verteilung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die Experten empfehlen, sind außerdem Mitgliedstaaten, die im vorangegangenen Zeitraum Experten empfohlen haben, von der Verlosung ausgeschlossen.

2 Die ersten beiden Mitgliedstaaten, die gezogen werden, werden ausgewählt. Diese beiden Mitgliedstaaten empfehlen die Ernennung eines unabhängigen Experten, der über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Entwicklung von Städten oder bei der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ verfügt.

3 Auf der Grundlage der Empfehlungen der beiden ausgewählten Mitgliedstaaten und nach gebührender Überprüfung der empfohlenen Kandidaten ernennt der Rat die beiden Experten, die für einen Zeitraum von drei Jahren der Auswahljury sowie der Überwachungs- und Beratungsjury angehören sollen.

4 Im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Experten der Jury empfiehlt der Mitgliedstaat, der den betreffenden Experten entsandt hatte, die Ernennung eines Vertreters für die verbleibenden Amtszeit. Es gilt das Verfahren nach Absatz 3.

Article 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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