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Seqlense EUR-Lex

2007/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6634) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32007D0374
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2007-01-24
In force since
2007-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Regelung, die die Italienische Republik rechtswidrig zugunsten der terrestrischen digitalen Sender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, und der Kabelsender, die Bezahlfernsehdienste anbieten, durchgeführt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist.

Article 2

1 Die Italienische Republik ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe von den Begünstigten.

2 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese den unverzüglichen und wirksamen Vollzug dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge im Sinne von Absatz 2 sind gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zu berechnen .

Article 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des Fragebogens im Anhang zu übermitteln. Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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